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Service

In Untersuchungshaft und vor Gericht

Nach der Verhaftung eines Deutschen in Marokko wird die Botschaft in der Regel durch die marokkanischen Behörden verständigt. Nach internationalem Recht hat jeder Verhaftete ein Recht darauf, innerhalb kürzester Zeit Kontakt mit seiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung aufzunehmen, zumindest aber die Polizei zu veranlassen, die Verhaftungsmitteilung weiterzugeben. Angehörige der Botschaft versuchen dann, möglichst schnell den Inhaftierten mit Informationen und praktischer Hilfe zu unterstützen.

Die Einflussmöglichkeiten der Botschaft sind jedoch begrenzt. Die Botschaft kann auf Wunsch Angehörige verständigen und diese ggfs. bei der Organisation eines Besuchs unterstützen oder bei Bedarf zwischen dem Häftling und der Gefängnisverwaltung vermitteln. Die Botschaft kann den Angeklagten nicht vor Gericht vertreten, übernimmt keine Anwaltskosten und kann keinen Einfluss auf das Gerichtsverfahren nehmen.

Ab dem Zeitpunkt der Verhaftung kann der Festgenommene einen Rechtsanwalt mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragen. Die Botschaft verfügt über eine Liste marokkanischer Rechtsanwälte, für deren Qualität allerdings keine Gewähr übernommen wird. Deutsche Rechtsanwälte sind bei den hiesigen Gerichten nicht zugelassen. Die Botschaft kann die Anwaltskosten nicht übernehmen.

Gerichtssprache ist ausschließlich Arabisch. Die Anwesenheit eines Dolmetschers ist daher unumgänglich und hierauf haben Ausländer, die des Arabischen nicht mächtig sind, auch einen Rechtsanspruch. Sollte kein Dolmetscher verfügbar sein, sollte eine Vertagung beantragt werden.

Der auf die Verhaftung folgende erste Arrest auf der Polizeistation darf grundsätzlich nicht länger als 96 Stunden (4 Tage) dauern, kann allerdings einmalig um 48 Stunden - bei Staatssicherheitsdelikten um 96 Stunden - verlängert werden.

In Haft

Die Botschaft besucht regelmäßig die in Marokko inhaftierten deutschen Staatsangehörigen. Sollte darüber hinaus ein Besuch in dringenden Notfällen nötig sein, kann dies per Telegramm über die Gefängnisleitung mitgeteilt werden. Die Häftlinge können aus dem Gefängnis mit den nächsten Angehörigen telefonieren.

Die Botschaft ist bei der Beschaffung der Besuchserlaubnis für enge Verwandte behilflich.

Aufgrund der unsicheren Postverbindungen und der hiesigen Zollformalitäten wird davon abgeraten, sich Pakete oder Päckchen schicken zu lassen, zumal nahezu alle Dinge des täglichen Bedarfs (zum Teil sogar preisgünstiger) in Marokko beschafft werden können.

Falls Sie weitere Fragen rund um das Thema haben, kontaktieren Sie bitte die Botschaft über das Kontaktformular.

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Es gibt drei Honorarkonsuln in Marokko. Diese können beispielweise Beglaubigungen durchführen und Bescheinigungen ausstellen, marokkanische Urkunden aus ihrem Amtbezirk legalisieren oder konsularische Hilfe für Deutsche im Ausland leisten.

  • Der Amtsbezirk des Honorarkonsuls in Agadir umfasst die Region Agadir, Taroudant, Tiznit und Guelmim.
  • Der Amtsbezirk des Honorarkonsuls in Casablanca umfasst die Region Großraum Casablanca und Mohammedia.
  • Der Amtsbezirk des Honorarkonsuls in Tanger umfasst die Region Großraum Tanger,Tétouan und Al Hoceima.

Kontaktdaten, Öffnungszeiten und weiterführende Informationen finden Sie hier

Einreise mit KFZ nach Marokko und Anmeldung von KFZ in Marokko

Touristen, die beabsichtigen, mit ihrem KFZ nach Marokko einzureisen, wird dringend einen Autoschutzbrief (z.B. ADAC) empfohlen.

Auf der Website des marokkanischen Transportministeriums finden Sie unter nachfolgenden Links Hinweise zu Anmeldungen von Fahrzeugen in Marokko.

Anmeldung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugs in Marokko

Anmeldung eines in Marokko gekauften Fahrzeugs

Bei vom Ausland nach Marokko verbrachten Fahrzeugen ist zu beachten, dass der marokkanische Zoll für die Einfuhr und dauerhaften Verbleib des Fahrzeugs in Marokko eine Einfuhrsteuer erhebt. Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, dürfen nicht dauerhaft nach Marokko eingeführt werden. Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren und der Höhe der zu erhobenen Einfuhrsteuer auf das jeweilige Fahrzeug finden Sie auf der Website des marokkanischen Zolls.

Touristen, die Marokko mit dem eigenen Fahrzeug besuchen, dürfen ihr Fahrzeug für einen Aufenthalt von max. 6 Monaten temporär steuerfrei einführen. Gelegentlich wird bei der Einreise auch eine kürzere Frist gewährt. In diesen Fällen kann bei der zuständigen Zollbehörde eine Verlängerung auf insgesamt maximal 6 Monate beantragt werden.

Die Einreise mit dem LKW (auch für zu Wohnmobilen umgebaute LKW im Touristenverkehr) über das spanische Ceuta nach Bab Sebta ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Einreise über Tanger ergeben sich ebenfalls häufig Probleme. Für diese Fahrzeuge wird häufig eine Sondergenehmigung der Zentralen Zollverwaltung in Rabat verlangt (in Einzelfällen auch des marokkanischen Innenministeriums), die erfahrungsgemäß nach einer Bearbeitungszeit von 10 - 14 Arbeitstagen erteilt wird. Der Vorgang kann durch persönliche Vorsprache in Rabat erheblich verkürzt werden. In Einzelfällen wird außerdem eine hohe Bargeldkaution gefordert, die nur am Einreiseort und in Dirham wieder zurückbezahlt werden kann.

Es wird dringend von dem Verkauf eines im Tourismusverkehr zollfrei eingeführten Fahrzeuges abgeraten! Wenn der Fahrzeughalter sein Fahrzeug ohne entsprechende Genehmigung durch den Zoll verkauft oder versucht, das Land ohne das Fahrzeug zu verlassen, mit dem er eingereist ist, drohen ihm hohe Zollstrafen, u.U. auch eine Haftstrafe! Eine Ausreise ohne das Fahrzeug, mit dem man eingereist ist, ist faktisch nicht möglich, egal an welcher Grenzübergangsstelle. Alle marokkanischen Zoll-Grenzbehörden sind elektronisch vernetzt.

Probleme treten auch auf, wenn ein mit Kfz eingereister Tourist in einem Notfall (Autounfall, Verletzung, dringende Reise) Marokko ohne seinen PKW verlassen will. Er muss dann entweder eine Sondergenehmigung beim Zoll beantragen und sein Fahrzeug so lange beim Zoll hinterlassen (eine solche Genehmigung zu erhalten, ist erfahrungsgemäß schwierig), den Einfuhrzoll nachentrichten oder - bei Unfallschäden - das Fahrzeug dem marokkanischen Staat übereignen. Zwar können Unfallwägen ausgeführt werden, Bergung und Transport ins Ausland sind jedoch kostspielig. Können die Zahlungen nicht erbracht werden, drohen Haftstrafen. Reisende mit einem Autoschutzbrief sollten in diesen Fällen dringend das Versicherungsunternehmen kontaktieren. In den vergangenen Jahren konnten einige in Marokko vertretene Versicherungsunternehmen bereits eine Garantie für Mitglieder abgeben, welche von den marokkanischen Grenzübergangsstellen zur Ausreise akzeptiert wurde.

Im Falle des Diebstahls eines Kfz kann der Einführende das Land nur verlassen, wenn der Einfuhrzoll nachentrichtet wird. Verfügt der Fahrzeughalter über einen Autoschutzbrief, der auch für Marokko gültig ist, so wird die Zahlung dieser Beträge regelmäßig von dem deutschen Versicherer übernommen. Einzelheiten hierzu sollten Sie jedoch bei Ihrem Versicherer erfragen.

Auch bei der Überziehung des temporären steuerfreien Aufenthalts des Kfz in Marokko wird von den marokkanischen Behörden grundsätzlich die Zollzahlung verlangt, wobei der Fahrzeugführer als Garant für deren Entrichten das Land nicht verlassen darf. Die Höhe der Zollstrafen berechnet sich nach den marokkanischen Vorgaben, die selbst für alte Fahrzeuge noch extrem hohe Sätze vorsehen.

Seit dem 01.01.2021 erfolgt die Legalisation auch über den externen Dienstleister TLScontact in Rabat. Termine können hier vereinbart werden.

Bitte beachten Sie bei der Buchung eines Legalisationstermins über TLScontact in Rabat, dass die Rückgabe der legalisierten Unterlagen in der Regel am auf den Termin folgenden Arbeitstag erfolgt.

Die Honorarkonsuln in Agadir, Casablanca und Tanger können im Regelfall nur Urkunden, die in ihrem Amtsbezirk erstellt wurden legalisieren.

Legalisationen können weiterhin auch in der Botschaft vorgenommen werden. Die Vorsprache ohne Termin ist nicht mehr möglich. Bitte buchen Sie sich hier einen Termin.

Die Botschaft weist darauf hin, dass elektronisch erstellte Unterlagen wie z.B. Zeugnisse oder Bildungsabschlüsse die keine Original-Unterschrift und kein Originalsiegel aufweisen, weder beglaubigt noch legalisiert werden können.

In der Regel fordern deutsche Behörden die Vorlage marokkanischer Urkunden in legalisierter Form an. Einfache Bescheinigungen (wie Lebensbescheinigung oder Wohnortbescheinigung) werden nicht mehr legalisiert. Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt

Grundsätzlich können Sie Medikamente zum persönlichen Gebrauch nach Marokko einführen. Folgende Dokumente sind dem Zoll bei Einreise vorzulegen:

  • Ärztliche Verordnung (mit französischer oder arabischer Übersetzung)
  • Unterschriebene Erklärung, die eingeführten Medikamente ausschließlich zum persönlichen Gebrauch einzuführen

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des marokkanischen Zolls.

Informationen zur Erklärung der Namensführung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt

Anträge auf Beurkundung der Erklärung zur Namensführung können direkt beim zuständigen deutschen Standesamt oder im Ausland bei der jeweils örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.

Weitere Anträge:

  • Erklärung zur Namensführung minderjähriger Kinder
  • Erklärung über die nachträgliche Rechtswahl und Bestimmung der Namensführung in der Ehe

Für die Beantragung eines Reiseausweises zur Rückkehr nach Deutschland wird aktuell um Kontaktaufnahme vorab per E-Mail gebeten!

Bei Verlust Ihres deutschen Reisepasses können Sie einen Reiseausweis als Passersatz beantragen, um in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.

Dazu müssen Sie das Verlust- bzw. Diebstahlprotokoll der marokkanischen Polizei vorlegen. Im Regelfall wird eine Kopie des deutschen Ausweisdokuments benötigt.

Welche weiteren Dokumente Sie mitbringen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Die Ausstellung erfolgt durch die Konsularabteilung der Botschaft oder die Honorarkonsuln in Agadir und Casablanca.


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