Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

FAQs rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz

07.01.2020 - FAQ
Das Bild zeigt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit verschiedenen Berufen© colourbox.de

Am 1 März 2020 treten neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen.



Hier finden Sie die FAQs rund um das Fachkräfteeinwanderungsgesetz:


Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wird am 1. März 2020 in Kraft treten.

Ab diesem Zeitpunkt werden neue Visaanträge nach den Regelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes bearbeitet.

Beim Fachkräfteeinwanderungsgesetz handelt es sich nicht um ein eigenständiges neues Einwanderungsgesetzbuch, sondern um eine punktuelle Ergänzung sowie Änderung u.a. der bereits bestehenden Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung.

Ziel ist die Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten für den deutschen Arbeitsmarkt. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.


Das neue Gesetz definiert zwei Arten von Fachkräften:

Fachkräfte mit Berufsausbildung sind Personen, die eine qualifizierte Berufsausbildung abgeschlossen haben. Wenn die qualifizierte Berufsausbildung im Ausland absolviert wurde, ist vor Visumantragstellung von einer innerdeutschen Anerkennungsstelle zu prüfen, ob diese Berufsausbildung mit einer deutschen Berufsausbildung gleichwertig ist.

Fachkräfte mit akademischer Ausbildung sind Personen, die einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.

Unqualifizierte oder Niedrigqualifizierte stellen keine Fachkraft im Sinne des Gesetzes dar.


Nein.

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz stellt klar, dass vor der Einreise der Abschluss des Ausländers im sogenannten Anerkennungsverfahren auf seine Gleichwertigkeit überprüft wird. Un- oder Niedrigqualifizierten bietet das Gesetz keine neuen Möglichkeiten für einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.

  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Personen mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst
  • der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag
  • der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung
  • die Möglichkeit mit qualifizierter Berufsausbildung, entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen, für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung hierfür sind notwendige deutsche Sprachkenntnisse und die Sicherung des Lebensunterhalts)
  • verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen

Eine Übersicht über weitere wichtige Neuerungen finden Sie zudem auf diesem Informationsblatt.

Informationen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation finden Sie unter: Make in in Germany

Das mehrsprachige Portal Make it in Germany bündelt Informationen über Arbeitsplatzsuche, Qualifikationen, Sprachkurse, Visa, Arbeitswelt und Formalitäten im Alltag.

Über die Anerkennung von Berufsabschlüssen informiert außerdem das Portal Anerkennung in Deutschland.

Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz finden Sie auch auf der Internetseiten für Arbeitsmigration des BMI und Bundesagentur für Arbeit.

FAQ

Weitere Informationen

nach oben