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Visa und Einreise

09.12.2021 - Artikel

Willkommen in Deutschland!

Für die Einreise nach Deutschland wird ein Visum benötigt. Die Art des Visums hängt von der Dauer des geplanten Aufenthalts ab. Möchten Sie also nur für kurze Zeit nach Deutschland (z.B. als Tourist), müssen Sie ein Schengen-Visum beantragen. Planen Sie einen längeren Aufenthalt (z.B. für ein Studium), müssen Sie ein nationales Visum beantragen.
Das Terminvergabesystem und Informationen zur Terminvergabe finden Sie untenstehend im Abschnitt „Schengenvisa“ bzw. „Nationale Visa“.

Am 1.3.2020 traten neue Regeln für die Einwanderung von Fachkräften in Kraft. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten für qualifizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, zum Zweck der Arbeitsaufnahme nach Deutschland zu kommen. Weitere Informationen finden Sie in folgendem Beitrag

Deutschland öffnet Arbeitsmarkt für Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten

Antworten auf Ihre Fragen zur Einwanderung von Fachkräften und Arbeitsaufnahme in Deutschland finden Sie nachfolgend

Einreise von Fachkräften

Hinweise zum Terminvergabeverfahren bei Vorliegen einer Vorabzustimmung im beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Abschnitt „Nationale Visa“

Wir bitten alle Antragsteller, folgende Informationen zum erforderlichen Krankenversicherungsschutz zu beachten.

Schengen-Visa (C-Visa)

Gemäß Art. 10 Abs. 3 g), 15 VK ist der Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung Voraussetzung für die Erteilung Schengen-Visums.

Die Vorlage einer Verpflichtungserklärung entbindet nicht vom Erfordernis der Vorlage einer Reisekrankenversicherung. Der Nachweis einer Reisekrankenversicherung ersetzt umgekehrt nicht eine Verpflichtungserklärung.

Der Antragsteller muss nachweisen, dass er im Besitz einer gültigen Versicherung ist, die die Kosten für eine etwaige Repatriierung im Krankheits- oder Todesfall sowie die Kosten für ärztliche Nothilfe und/oder eine Notaufnahme im Krankenhaus während der gesamten geplanten Aufenthalts- und Durchreisedauer und im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens abdeckt.


Nationale Visa (D-Visa)

Gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Besitz eines ausreichender Krankenversicherungsschutzes nachzuweisen.

Dieser liegt vor, wenn der Ausländer in Deutschland entweder gesetzlich krankenversichert ist (bei einer Beschäftigung ist dies der Beginn des Arbeitsvertrags, bei Familienzusammenführung die Aufnahme in die Familienversicherung, bei Studierenden die Immatrikulation, die nur erfolgen kann, wenn der Studierende eine Krankenversicherung nachweist) oder vor Einreise eine ausreichende private Krankenversicherung in Deutschland abschließt (bewährt haben sich sog. „incoming“-Krankenversicherungen).

Der Abschluss einer Reisekrankenversicherung ist in der Regel nicht ausreichend. Es obliegt dem Antragsteller nachzuweisen, dass der Versicherungsschutz auch bei einem längerfristigen Aufenthalt in Deutschland besteht. Die Versicherung muss während der gesamten Aufenthaltsdauer bestehen.

Die Visastelle möchte Sie darüber informieren, dass aufgrund der Teilnahme an einem Pilotprojekt bis einschließlich des 30.06.2025 keine Remonstration möglich ist. Ihre möglichen Rechtsmittel entnehmen Sie bei einem ablehnenden Bescheid bitte der Rechtsbehelfsbelehrung.

Schengenvisa

Kurzfristiger Aufenthalt (maximal 90 Tage z.B. Tourismus oder Geschäftsreisen)

Nationale Visa

Langfristiger Aufenthalt (mehr als 90 Tage, z.B. für Studium, Arbeit oder Familiennachzug)

FAQ

FAQ des Auswärtigen Amtes




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