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Nachweis einfacher Deutschkenntnisse beim Nachzug von Ehegatten aus dem Ausland
Ausländische Ehepartner, die nach Deutschland ziehen möchten, müssen schon bei der Beantragung des Visums im Heimatland einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Der Grund: Sie sollen sich in Deutschland von Anfang an zumindest auf einfache Art auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. So soll nachziehenden Ehegatten der Einstieg in den
Integrationskurs und damit auch die Integration in die deutsche Gesellschaft erleichtert werden. Ihre Startchancen werden dadurch verbessert.
Der Nachweis, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, muss bereits bei Antragstellung erbracht werden. Konkret sind darunter Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des vom Europarat erarbeiteten „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen“ zu verstehen. Diese Neuerung beruht auf dem „Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union“.
Bei der Beantragung des Visums sind die Sprachkenntnisse durch ein Sprachzeugnis auf dem Niveau A1 eines nach den Standards der ALTE zertifizierten Prüfungsanbieters nachzuweisen, der über eine mit Entsandten besetzte Niederlassung verfügt. Dies ist in Marokko gegenwärtig u.a beim Goethe-Institut und ÖSD der Fall. Die Termine der Sprachkursprüfungen können auf der Homepage oder telefonisch beim jeweiligen Prüfungsanbieter abgerufen werden. Bitte beachten Sie: Bei der Anmeldung zur Prüfung müssen Sie sich mit demselben Reisepass ausweisen, mit dem Sie später den Visumantrag stellen möchten.
Von der Notwendigkeit des Nachweises von einfachen deutschen Sprachkenntnissen sieht das Gesetz Ausnahmen vor:
a) Ausnahmen, die in der Person des/der Antragsteller*in begründet sind:
- bei Offenkundigkeit der Deutschkenntnisse (= bei Antragstellung am Schalter eindeutig erkennbare Deutschkenntnisse)
- bei Hochschulabsolvent*innen mit positiver Erwerbs- und Integrationsprognose
- wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt in Deutschland geplant ist
- bei Wiedereinreise nach Deutschland, wenn der/die Antragsteller*in also bereits einmal in Deutschland mit einem dauerhaften Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz gelebt hat
-wenn es ihm/ihr aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht möglich ist, eine Fremdsprache zu erlernen
b) Ausnahmen, die in der Referenzperson / des Stammberechtigten begründet sind:
-wenn der in Deutschland lebende Ehegatte die Staatsangehörigkeit eines der in § 41
Aufenthaltsverordnung genannten Staaten besitzt, oder in Deutschland freizügigkeitsberechtigt ist, also Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU (außer Deutschland) oder der EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein oder der Schweiz ist
-bei Nachzug zu Fachkräften, Forschern und Selbständigen, wenn der Ehepartner im Besitz einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Mobiler-ICT-Karte oder einer Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Forscher ist (§ 18b Absatz 2 AufenthG (Blaue Karte EU), § 19 AufenthG (ICT-Karte), § 19b AufenthG (Mobiler-ICT-Karte), § 18d AufenthG (Forscher), § 18f AufenthG (mobile Forscher),
- bei Nachzug zu § 18c Absatz 3 AufenthG (Hochqualifizierte) oder § 21 AufenthG (Selbstständige), sofern die Ehe bereits bestand, als der Stammberechtigte seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat,
- wenn der Stammberechtigte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §18d AufenthG (Forscher) war
-bei Nachzug zu Schutzberechtigten, sofern die Ehe bereits bestand, als dieser seinen
Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegte
Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen.
Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine solche Ausnahme auf Sie zutrifft, müssen Sie das Vorliegen des jeweiligen Grundes für diese Ausnahme bei Antragstellung entsprechend nachweisen.
Alle Angaben in diesem Informationsblatt beruhen auf Erkenntnissen und Einschätzungen der Botschaft zum Zeitpunkt der Textabfassung. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann keine Gewähr übernommen werden.