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Visa-Informationen

Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.

Sollte der Antragsteller (das Kind) das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen Sie nachweisen, dass Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens besitzen. Dazu legen Sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau C1 eines anerkannten Prüfungsanbieters vor. Dieses darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Dies sind derzeit:

  • Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
  • Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)

Ausnahmen: Wenn Sie offensichtlich fließend Deutsch sprechen, müssen Sie kein Sprachzertifikat vorlegen. In diesem Fall werden Ihre Deutschkenntnisse bei der Antragsabgabe am Schalter der Auslandsvertretung überprüft.

Nähere Informationen – auch zu weiteren möglichen Ausnahmen – finden Sie hier: Link

Legalisierte Heiratsurkunde der Eltern mit Übersetzung ins Deutsche.

Legalisierter Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes mit Übersetzung ins Deutsche. Zum Legalisationsverfahren gibt es ein gesondertes Informationsblatt.

Haben beide Elternteile die elterliche Sorge und beabsichtigt davon ein Elternteil, in Marokko zurückzubleiben, benötigt es die persönliche Vorsprache des Elternteils, welches in Marokko zurückbleibt oder eine Einverständniserklärung (inklusive Unterschriftslegalisierung durch eine staatliche Einrichtung) des Elternteils, welches in Marokko zurückbleibt.

Bei Antragstellung durch einen Dritten benötigt es eine formlose Vollmacht des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils. Die Unterschrift dieses Elternteils muss durch eine staatliche Einrichtung beglaubigt werden.

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