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Visa-Informationen

Es gilt einen Zulassungsbescheid einer deutschen Fachhochschule oder Universität vorzulegen.

Nur für Teilnehmende von Studienkollegs:

es gilt einen entsprechenden Zulassungsbescheid vorzulegen.

Haben Sie die Feststellungsprüfung (FSP) in Marokko bereits erfolgreich abgelegt oder werden Sie sie in Deutschland ablegen?

Im ersten Fall reichen Sie bitte einen Nachweis über das Bestehen der FSP ein.

Im zweiten Fall reichen Sie bitte einen Nachweis über die bereits bestandenen in Marokko absolvierten Vorkurse sowie die bereits bezahlten Anmeldegebühren ein.

Sie müssen nachweisen, dass Sie Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens besitzen. Dies gilt für die Unterrichtssprache des Studiums. Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.

Ist die Unterrichtssprache Deutsch, reichen Sie bitte ein Zertifikat eines anerkannten Prüfungsanbieters ein. Dies sind derzeit:

  • Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
  • Sprachzertifikate der telc GmbH
  • Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
  • „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
  • Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums

Ist die Unterrichtssprache Englisch, können entsprechende Sprachkenntnisse durch IELTS oder TOEFL-Zertifikate nachgewiesen werden.

In einem selbst verfassten Schreiben erklären Sie, warum Sie sich engagieren wollen, welche Erwartungen Sie an ein Studium in Deutschland haben und wie der Aufenthalt Ihnen für Ihre Zukunft nützen kann. Gehen Sie auch auf Ihre berufliche Perspektive nach dem Studium ein.

Bitte unterschreiben Sie das Motivationsschreiben eigenhändig.

Bitte legen Sie einen tabellarischen Lebenslauf mit genauen Angaben vor.

Sollten Zeugnisse über universitäre Leistungen vorliegen, reichen Sie diese bitte ein.

Sie haben hierfür mehrere Möglichkeiten:

  • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland ab einer Höhe von 11.904,- € mit monatlicher Auszahlung von 992,- €

Hinweis: Das Auswärtige Amt kann keine Anbieter für die Eröffnung eines Sperrkonto empfehlen. Bitte erkundigen Sie sich selbst nach einem Anbieter und wählen Sie ihn sorgfältig aus. Es kann auch möglich sein, bei einer lokalen Bank an Ihrem zukünftigen Studienort ein Sperrkonto zu eröffnen. Informationen dazu können Sie bei Ihrer zukünftigen Hochschule oder Sprachschule erhalten oder sie fragen dazu direkt die Bank.

  • Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG durch eine in Deutschland lebende Person für die voraussichtliche Dauer des Studiums (mindestens aber für ein Jahr), ausgestellt von der für den Wohnort des Verpflichtungsgebers zuständigen Ausländerbehörde mit Bonitätsprüfung.

  • Nur für Stipendiaten: Stipendienzusage mit Nennung des Geldbetrages

  • Ausgefüllte Belehrung zur BAföG Erhöhung 2024 (hier aufrufbar)

Wenn Sie sich als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichern wollen, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und nach Immatrikulation gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen, bis die Immatrikulation und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.

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