Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Visa-Informationen
Anleitung zur Beantragung eines Visums zur Anerkennungspartnerschaft
Tabellarischer und lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit
Daraus muss hervorgehen, wo und in welchem Fach bzw. Beruf Sie das Studium oder die Ausbildung absolviert haben und wie lange die Ausbildung gedauert hat.
Zum Nachweis, dass Ihre Ausbildung staatlich anerkannt ist, legen Sie bitte einen entsprechenden Bescheid der ZAB (Zentralstelle für das Auslandsbildungswesen) bzw. die entsprechende digitale Auskunft vor.
Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber, dass nach der Einreise das Anerkennungsverfahren durchlaufen wird. Aus der Vereinbarung muss auch hervorgehen, dass der Ausgleich festgestellter Defizite innerhalb von höchstens drei Jahren ermöglicht wird.
Die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ist nur nötig, wenn der Visumantrag nicht im beschleunigten Fachkräfteverfahren eingereicht wird. Im beschleunigten Fachkräfteverfahren wird die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit von der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt.
Der Vordruck Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis inklusive Zusatzblatt A muss vom Arbeitgeber vollständig ausgefüllt vorgelegt werden. Es muss sich dabei um eine qualifizierte Beschäftigung handeln.
Ausnahme: Wenn die angestrebte Beschäftigung nach Abschluss der Anerkennung ein sog. reglementierter Beruf ist (v.a. medizinische Berufe), dann kann während der Anerkennung eine nicht-qualifizierte Beschäftigung ausgeübt werden. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber Angaben dazu machen, ob eine Tarifbindung besteht oder für ihn kirchliches Arbeitsrecht gilt oder ob es sich um eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung handelt. Außerdem muss aus den Angaben hervorgehen, dass die Beschäftigung zum angestrebten Zielberuf hinführt.
Sie müssen Deutschkenntnisse nachweisen, die Ihrer geplanten Tätigkeit entsprechen, mindestens aber auf Niveau A2. Dazu legen Sie ein Sprachzertifikat eines anerkannten Prüfungsanbieters vor. Dies sind derzeit:
- Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
- Sprachzertifikate der telc GmbH
- Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
- „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
- Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums
Das Zertifikat darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.
Wenn Sie die Prüfung in verschiedenen Modulen/Teilprüfungen abgelegt haben, müssen alle Module bei einem und demselben Prüfungsanbieter abgelegt worden sein. Nachweise über verschiedene Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern sind nicht ausreichend.
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Einreise gültig ab dem gewünschten Einreisetag und für eine Dauer von mindestens drei Monaten