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Visa-Informationen
Tabellarischer und lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit
Arbeitsvertrag oder verbindliche Arbeitsplatzzusage mit Aufgabenbeschreibung, Angaben zum Bruttojahresgehalt und Hinweis zu erforderlichen Sprachkenntnissen
Die angestrebte Tätigkeit muss eine qualifizierte Beschäftigung darstellen.
Das Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis muss vom zukünftigen Arbeitgeber vollständig ausgefüllt werden, wenn der Visumantrag nicht im beschleunigten Fachkräfteverfahren eingereicht wird. Das Formular muss im Original vorgelegt werden.
Bescheid der zuständigen Stelle in Deutschland für Ihre Ausbildung. Die zuständige Stelle und weitere Informationen zur Anerkennung finden Sie hier: www.Anerkennung-in-Deutschland.de
Wenn Sie nur einen Teilanerkennungsbescheid erhalten haben, also festgestellt wurde, dass Sie noch zusätzliche Qualifikationsmaßnahmen in Deutschland absolvieren müssen, beantragen Sie bitte ein -> Visum zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland
Für bestimmte Berufe, u.a. im Bereich Medizin (sog. reglementierte Berufe) ist eine Berufsausübungserlaubnis erforderlich. Ob dies auf Sie zutrifft, können Sie unter diesem Link prüfen.
Bei reglementierten Berufen (siehe „Berufsausübungserlaubnis“) prüft die zuständige Behörde bei der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis ggf. erforderliche Sprachkenntnisse.
Der Nachweis relevanter Sprachkenntnisse ist für alle anderen Fälle nicht verpflichtend, erhöht aber die Plausibilität des Visumantrags.
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Einreise, gültig ab dem gewünschten Einreisetag und für eine Dauer von mindestens drei Monaten
Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Aufnahme der Beschäftigung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen, bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.