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Visa-Informationen
Bescheid der zuständigen Landesbehörde oder Industrie- und Handelskammer, der Hinweise auf wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung und die notwendigen Anpassungsmaßnahmen enthält.
Sie müssen entweder über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 oder besser verfügen oder über sehr gute Englischkenntnisse von mindestens Niveau B2. Je besser Ihre Sprachkenntnisse sind, umso mehr Punkte sammeln Sie.
Zum Nachweis von Deutschkenntnissen werden derzeit Zertifikate der folgenden Prüfungsanbieter anerkannt:
- Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
- Sprachzertifikate der telc GmbH
- Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
- „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
- Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums
Alternativ oder zusätzlich zu Deutschkenntnissen können Sie sehr gute Englischkenntnisse (ab Niveau B2) nachweisen. Für den Nachweis von Englischkenntnissen werden IELTS und TOEFL-Zertifikate akzeptiert.
Der vorgelegte Sprachnachweis darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Bitte beachten Sie außerdem, dass im Falle des Ablegens der Prüfung in Form von verschiedenen Modulen alle Modulprüfungen bei einem und demselben Prüfungsanbieter abgelegt worden sein müssen. Das Ablegen verschiedener Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern ist nicht ausreichend.
Für Berufserfahrung, die Sie nach Abschluss Ihres Studiums oder Ihrer Berufsausbildung erworben haben, sammeln Sie ebenfalls Punkte.
Die Berufserfahrung muss in einem Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung bzw. Ihrem Hochschulabschluss stehen. Erfahrung aus Hilfstätigkeiten wird nicht berücksichtigt.
Zum Nachweis legen Sie bitte entsprechende Arbeitszeugnisse oder Arbeitgeberbestätigungen vor. Aus den Nachweisen muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten Sie konkret ausgeübt haben.
Wenn Sie innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens sechs Monate in Deutschland verbracht haben (z.B. im Rahmen eines Studiums oder Au-Pair-Aufenthalts), erhalten Sie dafür einen Punkt.
Als Nachweis können Sie den Pass mit dem entsprechenden Visum und Einreisestempeln vorlegen. Alternativ oder zusätzlich können Sie weitere Belege wie Miet- oder Arbeitsverträge, Immatrikulationsnachweise usw. vorlegen.
Besuchsaufenthalte oder touristische Aufenthalte werden nicht angerechnet. Aufenthaltszeiten bei einem abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrag werden ebenfalls nicht angerechnet.
Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin für eine Chancenkarte als Fachkraft Jobsuche für anerkannte Fachkräfte (Chancenkarte) oder ebenfalls für eine Chancenkarte nach Punkten qualifiziert ist, und Sie gemeinsam beantragen, sammeln Sie damit ebenfalls einen Punkt.
Als Nachweis legen Sie bitte Ihre Heiratsurkunde sowie eine Passkopie Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin vor.
Marokkanische Urkunden müssen vorab legalisiert werden, zur Legalisation siehe Legalisation marokkanischer Urkunden