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Service
Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet. Insbesondere in den größeren Städten (z.B. Casablanca, Rabat, Tanger, Fes, Marrakesch, Agadir) gibt es ein dichtes Netz an Ärzten und Kliniken. Marokko verfügt über ein öffentliches Gesundheitswesen mit einem über das ganze Land verteilten öffentlichen Krankenhausnetz. Allerdings sind die öffentlichen Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen im Vergleich zu Deutschland meist schlechter ausgestattet. Eine Notfallversorgung ist fast überall in Marokko möglich.
Die vor allem in den Städten in relativ großer Zahl vorhandenen privaten Kliniken und Arztpraxen bieten im ambulanten Bereich ein breites Spektrum fachärztlicher Versorgung an. Eine ganze Reihe der großen Privatkliniken ist darüber hinaus für Notfälle, für die Behandlung schwerer Erkrankungen (auch intensivmedizinisch) sowie für chirurgische Eingriffe ausgestattet und verfügt über stationäre Versorgungsmöglichkeiten.
Kontaktdaten und Adressen von Ärzten und Kliniken finden Sie u.a. über die Website der Gelben Seiten Marokkos: http://www.pj.ma/ oder http://www.telecontact.ma/
Hinweis: Stand 01.06.2023
Die untenstehenden Informationen sind nach bestem Wissen der Botschaft zusammengestellt. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Für weitergehende Informationen konsultieren Sie bitte einen Vertreter der rechtlichen Berufe.
Beglaubigung von Fotokopien
Die Beglaubigung einer Fotokopie ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.
Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Computerausdrucke oder andere maschinell erstellte Dokumente, die weder Unterschrift noch Stempelaufdruck haben und daher beliebig oft reproduzierbar sind.
- Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
- Kopien von Bescheinigungen (z.B. ärztliche Bescheinigung, Praktikumsbescheinigung, Teilnahme an privaten Sprachkursen). In diesem Fall wird empfohlen, eine weitere Originalbescheinigung direkt beim Aussteller zu beschaffen.
- Kopien von Schriftstücken, die Durchstreichungen oder Ergänzungen enthalten, die im Original nicht vorhanden sind.
- Kopien von Schriftstücken, bei denen das Original den Anschein erweckt, als sei es verändert worden
- Schriftstücke in einer anderen Sprache als der arabischen, deutschen, französischen oder englischen Sprache, da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt.
- Sofern es sich um Urkunden aus anderen Staaten handelt, müssten diese legalisiert oder mit einer Apostille und zudem mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein oder mit mehrsprachigem Formular gem. Verordnung (EU) 2016/1191 versehen sein.
Bitte buchen Sie einen Termin über das Terminvergabesystem auf der Webseite der Botschaft. Zur Vorsprache bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
1. Originaldokument
2. Gültiges Ausweisdokument
Die Kopie muss durch die Botschaft gefertigt werden. Mitgebrachte Kopien können nicht mehr beglaubigt werden. Die Gebühr beträgt pro Dokument 27,16 Euro, ab dem 01.07.2023 25,75 Euro pro Dokument, zahlbar in bar in Dirham zum jeweiligen Tageskurs (Rundungen ergeben sich aus dem System).
Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.10.2021 für Studenten nur die für eine Bewerbung unbedingt erforderlichen Unterlagen (Nachweis beifügen) kostenfrei beglaubigt werden können. Die Botschaft prüft in jedem Fall ob die Voraussetzungen für eine Beglaubigung vorliegen. Für den Fall einer Zurückweisung der Unterlagen setzen Sie sich bitte mit der ausstellenden Stelle zur Ausstellung eines Duplikats in Verbindung.
Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung ist eine öffentliche Beurkundung bezogen auf das Wissen der Urkundsperson darüber, wer die Unterschrift vor ihr vollzogen oder anerkannt hat. Hierfür ist die persönliche Vorsprache in der Botschaft nach vorheriger Terminbuchung über das Terminvergabesystem erforderlich. Eine Belehrung über die rechtliche inhaltliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt – es wird geprüft, ob die Beglaubigung für den beabsichtigten Zweck ausreichend ist.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt (beispielsweise beim Verkauf einer Immobilie);
- „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z.B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft;
- Beantragung eines Führungszeugnisses (siehe hierzu auch Informationen auf der Webseite der Botschaft);
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft;
- Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses (siehe hierzu auch Informationen auf der Webseite der Botschaft).
Zur Vorsprache bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
1. Ihren gültigen Reisepass oder Personalausweis
2. Nachweis Ihres aktuellen Wohnsitzes in Marokko
3. Das Dokument, das Sie unterzeichnen wollen, vollständig ausgefüllt, aber noch nicht unterschrieben
4. Zusätzlich, falls zutreffend, den bereits abgeschlossenen Vertrag, der genehmigt werden soll.
Im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften ist eine Vollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung regelmäßig nicht ausreichend.
Für Unterschriftsbeglaubigungen fällt eine Gebühr nach dem Bundesgebührengesetz in Verbindung mit der dem besonderen Gebührenverzeichnis des Auswärtigen Amtes und dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis an. Informationen zu dem neuen Gebührengesetz finden Sie unter dem folgenden Link:
Die Höhe der Gebühr beträgt 56,43 Euro, in Namensangelegenheiten 79,57 Euro, und muss am Termin in bar in marokkanischen Dirham gezahlt werden. Die Umrechnung erfolgt zum Tageskurs der Botschaft.
Beurkundung
Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen (z.B. Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht anstelle der einfachen Unterschriftsbeglaubigung die strengere Form einer Beurkundung vorgeschrieben. In diesen Fällen ist eine Terminbuchung über das Online-System nicht möglich. Bitte nehmen Sie zur Klärung, ob eine gewünschte Beurkundung durch die Botschaft auch durchgeführt werden kann, sowie zur Vorbereitung der Urkunde und Terminabsprache rechtzeitig Kontakt schriftlich oder per E-Mail an info@rabat.diplo.de mit dem Rechts- und Konsularreferat auf (telefonische Anfragen können leider nicht beantwortet werden).
Bitte beachten Sie, dass für Beurkundungen in jedem Fall eine Gebühr anfällt, die z.T. auch von dem damit verbundenen Zeitaufwand abhängt. Informationen zu deren Höhe erhalten Sie anlässlich der Vorbereitung einer Beurkundung.
Die Beurkundung einer Vollmacht in Immobilienangelegenheiten durch die Botschaft Rabat ist nicht möglich.
Für Informationen zum Legalisationsverfahren für marokkanische Urkunden suchen Sie bitte den gesonderten Eintrag unter dem Stichwort „Legalisationen“ in den Konsularinformationen A-Z.
In Marokko gelten strenge Devisenbestimmungen.
Devisen müssen bei der Ein- und Ausfuhr ab einem Gegenwert von 100.000,-- MAD deklariert werden. Die Deklarationsbescheinigung ist aufzubewahren und erforderlichenfalls bei Ausfuhr wieder vorzuzeigen. Sie ist nur einmal gültig und darf nicht älter als 6 Monate sein. Dirham-Beträge dürfen bis zu einer Höhe von 2.000,- MAD ein- und ausgeführt werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des marokkanischen Zolls
Anmeldepflicht für Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel bei Ein- oder Ausreise innerhalb der EU
Alle Personen, die mit 10.000,- EUR oder mehr Barmittel in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen, müssen seit 15. Juni 2007 diesen Betrag beim Zoll anmelden. Diese Maßnahme dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und soll zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.
Merkblätter und Anmeldevordrucke finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls
Touristen sind - wie auch in anderen Urlaubsländern – bevorzugte Opfer für Diebstähle. Grund hierfür ist aller Warnungen zum Trotz nicht zuletzt fehlende Wachsamkeit und Gutgläubigkeit. Behalten Sie Ihr Gepäck immer im Auge (auch in Abflughallen und im Hotel). Lassen Sie nichts sichtbar im geparkten Wagen liegen. Im Falle eines Diebstahls sollten Sie beim zuständigen Polizeirevier Anzeige erstatten. Alleinreisende Frauen sollten besonders umsichtig sein. Von wildem Campen sowie Übernachtungen im Wohnmobil außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze wird wegen der damit verbundenen Gefahren abgeraten.
Auskünfte zur allgemeinen Sicherheitslage geben Ihnen die laufend aktualisierten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts :
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080
VORSICHT!
Der Besitz von Rauschgift wird in Marokko mit Haftstrafen von bis zu 10 Jahren einschließlich hoher Geldstrafen geahndet. Auch wenn z.B. Cannabis und Haschisch teilweise günstig angeboten werden, ist bereits der Besitz kleinster Mengen strafbar. Das Risiko eines Gefängnisaufenthaltes unter schwierigsten Bedingungen lohnt sich in keinem Fall! Besonders bei Fahrten durch das Rif-Gebirge ist Umsicht geboten.
Nehmen Sie niemals Gepäckstücke, Pakete oder Briefe von Dritten an oder mit nach Deutschland.
Die Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland erfolgt beim Standesamt am deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eines der beiden Eheschließenden. Eheschließende, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, melden die Eheschließung bei dem Standesamt an, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Ausländische Staatsbürger können in Deutschland nur die Ehe schließen, wenn zumindest einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das für Sie zuständige Standesamt an Ihrem Wohnsitz wird auch mitteilen, welche Unterlagen die Verlobten für die Anmeldung der Eheschließung vorzulegen haben. Marokkanische Personenstandsurkunden müssen in jedem Fall legalisiert sein, damit Sie im deutschen Rechtsverkehr verwendet werden können. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie unter der Rubrik „Legalisation“. Bitte beachten Sie, dass marokkanische Ledigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nicht legalisiert werden können.
Eine Eheschließung in Marokko ist nur möglich, wenn ein Verlobter marokkanischer Staatsangehöriger ist. Verbindliche Auskünfte zum marokkanischen Recht können nur die zuständigen marokkanischen Behörden erteilen. Die marokkanischen Behörden verlangen von deutschen Staatsangehörigen für die Eheschließung regelmäßig eine Ehefähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von der Deutschen Botschaft bzw. den Honorarkonsuln in Agadir, Casablanca oder Tanger. Dazu ist ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses Ehefähigkeitszeugnis stellt Ihnen auf Antrag das Standesamt am Wohnsitz des deutschen Verlobten aus. Erkundigen Sie sich dort bitte direkt über das weitere Verfahren. Die meisten Fragen zur Eheschließung in Marokko beantwortet unser Merkblatt
Informationen über die Eidesstattliche Versicherung zur Ledigkeit finden Sie hier, nachfolgend die Musterformulare:
Versicherung an Eides Statt Vater - Mutter
Versicherung an Eides Statt von Bruder-Schwester
Versicherung an Eides Statt إشهاد
Bei der Registrierung einer Auslandseheschließung im deutschen Eheregister sind sämtliche Angaben im Antrag durch die Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden nachzuweisen. Diese sind im Original und jeweils als beglaubigte Fotokopie dem Antrag beizufügen. Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
Anträge auf Beurkundung der Erklärung zur Namensführung können direkt beim zuständigen deutschen Standesamt oder im Ausland bei der jeweils örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.
Informationen zu güterrechtlichen Fragen finden Sie in diesem Merkblatt
Marokkanische Scheidungsurteile bedürfen der Anerkennung in Deutschland. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn dem Antrag durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung. Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag zu richten an
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin
Weitere Auskünfte sowie das Antragsformular finden Sie hier
Ausländische Scheidungsurteile bedürfen in Marokko einer Anerkennung durch die marokkanischen Gerichte, wenn die Scheidungsurkunde finanzielle Auswirkungen hat oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehende Bestimmungen enthält. Dazu ist das als „Exequaturverfahren“ bezeichnete spezielle Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen durchzuführen.
Der Antrag auf ein Exequaturverfahren ist beim Gericht des Wohnortes in Marokko einzureichen oder direkt an das Ministerium für Justiz (Abteilung Zivilsachen – Rabat – Marokko) zu richten.
Dritte, in Marokko lebende Personen (Anwalt, Notar oder Privatperson) können für das Verfahren bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss in arabischer Sprache ausgestellt und von einer konsularischen Vertretung ordnungsgemäß beglaubigt werden.
Weitere Auskünfte sowie das Antragsformular finden Sie hier.
Wenn Sie in Marokko Erbe geworden sind, benötigen Sie einen marokkanischen Erbschein. Dieser wird auf Antrag durch das „Tribunal de première Instance“ des letzten Wohnsitzes des Erblassers ausgestellt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an das zuständige Gericht. Sonstige Auskünfte zum marokkanischen Erbrecht erteilt Ihnen ein marokkanischer Rechtsanwalt oder Notar. Wenn Sie in Deutschland Erbe geworden sind, Ihren Wohnsitz in Marokko haben und einen deutschen Erbschein benötigen, wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung.
Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Marokko: Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Wenn sich ein Erbfall nach diesem Tag ereignet hat, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Mehr dazu hier: Merkblatt zur europäischen Erbschaftverordnung