Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Service
Touristen sind - wie auch in anderen Urlaubsländern – bevorzugte Opfer für Diebstähle. Grund hierfür ist aller Warnungen zum Trotz nicht zuletzt fehlende Wachsamkeit und Gutgläubigkeit. Behalten Sie Ihr Gepäck immer im Auge (auch in Abflughallen und im Hotel). Lassen Sie nichts sichtbar im geparkten Wagen liegen. Im Falle eines Diebstahls sollten Sie beim zuständigen Polizeirevier Anzeige erstatten. Alleinreisende Frauen sollten besonders umsichtig sein. Von wildem Campen sowie Übernachtungen im Wohnmobil außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze wird wegen der damit verbundenen Gefahren abgeraten.
Auskünfte zur allgemeinen Sicherheitslage geben Ihnen die laufend aktualisierten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts :
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080
VORSICHT!
Der Besitz von Rauschgift wird in Marokko mit Haftstrafen von bis zu 10 Jahren einschließlich hoher Geldstrafen geahndet. Auch wenn z.B. Cannabis und Haschisch teilweise günstig angeboten werden, ist bereits der Besitz kleinster Mengen strafbar. Das Risiko eines Gefängnisaufenthaltes unter schwierigsten Bedingungen lohnt sich in keinem Fall! Besonders bei Fahrten durch das Rif-Gebirge ist Umsicht geboten.
Nehmen Sie niemals Gepäckstücke, Pakete oder Briefe von Dritten an oder mit nach Deutschland.
Die Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland erfolgt beim Standesamt am deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eines der beiden Eheschließenden. Eheschließende, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, melden die Eheschließung bei dem Standesamt an, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Ausländische Staatsbürger können in Deutschland nur die Ehe schließen, wenn zumindest einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das für Sie zuständige Standesamt an Ihrem Wohnsitz wird auch mitteilen, welche Unterlagen die Verlobten für die Anmeldung der Eheschließung vorzulegen haben. Marokkanische Personenstandsurkunden müssen in jedem Fall legalisiert sein, damit Sie im deutschen Rechtsverkehr verwendet werden können. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie unter der Rubrik „Legalisation“. Bitte beachten Sie, dass marokkanische Ledigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nicht legalisiert werden können.
Eine Eheschließung in Marokko ist nur möglich, wenn ein Verlobter marokkanischer Staatsangehöriger ist. Verbindliche Auskünfte zum marokkanischen Recht können nur die zuständigen marokkanischen Behörden erteilen. Die marokkanischen Behörden verlangen von deutschen Staatsangehörigen für die Eheschließung regelmäßig eine Ehefähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von der Deutschen Botschaft bzw. den Honorarkonsuln in Agadir, Casablanca oder Tanger. Dazu ist ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses Ehefähigkeitszeugnis stellt Ihnen auf Antrag das Standesamt am Wohnsitz des deutschen Verlobten aus. Erkundigen Sie sich dort bitte direkt über das weitere Verfahren. Die meisten Fragen zur Eheschließung in Marokko beantwortet unser Merkblatt
Informationen über die Eidesstattliche Versicherung zur Ledigkeit finden Sie hier, nachfolgend die Musterformulare:
Versicherung an Eides Statt Vater - Mutter
Versicherung an Eides Statt von Bruder-Schwester
Versicherung an Eides Statt إشهاد
Bei der Registrierung einer Auslandseheschließung im deutschen Eheregister sind sämtliche Angaben im Antrag durch die Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden nachzuweisen. Diese sind im Original und jeweils als beglaubigte Fotokopie dem Antrag beizufügen. Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
Anträge auf Beurkundung der Erklärung zur Namensführung können direkt beim zuständigen deutschen Standesamt oder im Ausland bei der jeweils örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.
Informationen zu güterrechtlichen Fragen finden Sie in diesem Merkblatt
Marokkanische Scheidungsurteile bedürfen der Anerkennung in Deutschland. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn dem Antrag durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung. Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag zu richten an
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin
Weitere Auskünfte sowie das Antragsformular finden Sie hier
Ausländische Scheidungsurteile bedürfen in Marokko einer Anerkennung durch die marokkanischen Gerichte, wenn die Scheidungsurkunde finanzielle Auswirkungen hat oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehende Bestimmungen enthält. Dazu ist das als „Exequaturverfahren“ bezeichnete spezielle Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen durchzuführen.
Der Antrag auf ein Exequaturverfahren ist beim Gericht des Wohnortes in Marokko einzureichen oder direkt an das Ministerium für Justiz (Abteilung Zivilsachen – Rabat – Marokko) zu richten.
Dritte, in Marokko lebende Personen (Anwalt, Notar oder Privatperson) können für das Verfahren bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss in arabischer Sprache ausgestellt und von einer konsularischen Vertretung ordnungsgemäß beglaubigt werden.
Weitere Auskünfte sowie das Antragsformular finden Sie hier.
Wenn Sie in Marokko Erbe geworden sind, benötigen Sie einen marokkanischen Erbschein. Dieser wird auf Antrag durch das „Tribunal de première Instance“ des letzten Wohnsitzes des Erblassers ausgestellt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an das zuständige Gericht. Sonstige Auskünfte zum marokkanischen Erbrecht erteilt Ihnen ein marokkanischer Rechtsanwalt oder Notar. Wenn Sie in Deutschland Erbe geworden sind, Ihren Wohnsitz in Marokko haben und einen deutschen Erbschein benötigen, wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung.
Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Marokko: Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Wenn sich ein Erbfall nach diesem Tag ereignet hat, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Mehr dazu hier: Merkblatt zur europäischen Erbschaftverordnung