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Visum für Berufskraftfahrer und -fahrerinnen

Camião na autoestrada

Camião na autoestrada © Colourbox.de

10.03.2025 - Artikel

Berufskraftfahrern und -fahrerinnen können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung ein Visum zur Arbeitsaufnahme erhalten. Informationen dazu finden Sie hier.

Wer kann als Berufskraftfahrer in Deutschland arbeiten?

Wenn Sie über eine abgeschlossene deutsche oder anerkannte ausländische qualifizierte Berufsausbildung als Berufskraftfahrer verfügen, kann Ihnen ein Visum zur Beschäftigung als Fachkraft mit Berufsausbildung erteilt werden. Die Bundesagentur für Arbeit muss zustimmen. Die Gleichwertigkeit der ausländischen Qualifikation ist durch einen Bescheid der IHK Fosa nachzuweisen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Visum für Fachkräfte mit Berufsausbildung.

Wenn Sie über keine anerkannte Berufsausbildung verfügen, können Sie ggf. als Berufskraftfahrer in Deutschland arbeiten, wenn Sie einen Führerschein der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE für den Güterkraftverkehr und/oder Personenverkehr besitzen.

Für die Einreise nach Deutschland zur Aufnahme einer Beschäftigung ist ein nationales Visum notwendig, das bei der deutschen Botschaft zu beantragen ist.

Voraussetzung: EU/EWR-Fahrerlaubnis und Grundqualifikation

Voraussetzung für die Beschäftigung als Berufskraftfahrer im Güter- oder Personenverkehr in Deutschland gemäß § 24a der Beschäftigungsverordnung (BeschV) ist

  1. der Besitz einer entsprechenden EU/EWR-Fahrerlaubnis
    und
  2. die Grundqualifikation nach der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.07.2003 bzw. Grundqualifikation gem. § 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) und/oder Weiterbildung gem. § 5 BKrFQG.

Sollten Sie bereits eine EU/EWR Fahrerlaubnis sowie die notwendige EU/EWR Grundqualifikation besitzen, können Sie gem. § 24a Abs. 1 BeschV ein Visum zur Arbeitsaufnahme als Berufskraftfahrer beantragen. (Alternative 1 s.u.)

Wenn Sie über die notwendige EU/EWR Grundqualifikation, aber nicht über eine EU/EWR Fahrerlaubnis verfügen, können Sie ein Visum als Berufskraftfahrer gem. § 24a Abs. 2 BeschV beantragen. In diesen Fällen muss der deutsche Arbeitgeber bestätigen, dass die deutsche Fahrerlaubnis rechtzeitig vor Ablauf von sechs Monaten nach Wohnsitznahme in Deutschland erworben wird. (Alternative 2A s.u.)

Wenn Sie weder über eine EU/EWR Fahrerlaubnis noch über die notwendige Grundqualifikation verfügen, können Sie gem. § 24a Abs. 2 BeschV ein Visum zur Durchführung einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme bei einem deutschen Arbeitgeber beantragen. (Alternative 2B s.u.)

VORZULEGENDE UNTERLAGEN

Bitte legen Sie folgende Unterlagen im Original mit je einer einfachen Kopie vor, fertigen Sie also einen kompletten Satz mit Fotokopien der Antragsunterlagen. Die Originale erhalten Sie nach Abschluss der Bearbeitung zurück.

Hier finden Sie die allgemein vorzulegenden Unterlagen für einen Visumsantrag.

Hier finden Sie die vorzulegenden Unterlagen für ein Visum für Berufskraftfahrer- und fahrerrinnen.

Alle Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer Übersetzung eingereicht werden.

Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen.

In Einzelfällen ist es möglich, dass wir von Ihnen weitere Unterlagen benötigen, um Ihren Antrag abschließend prüfen zu können.

TERMINVEREINBARUNG

Die Terminvereinbarung wie auch die Antragsannahme erfolgen ohne vorherige Registrierung auf der Termin-Warteliste über den externen Dienstleister TLScontact in Rabat .

Sie müssen die Antragsunterlagen persönlich abgeben.

GEBÜHREN

Die Visumgebühr beträgt 75 Euro, zahlbar in marokkanischen Dirham.

BEARBEITUNGSZEIT

Die Bearbeitungszeiten sind sehr unterschiedlich, da im Laufe des Verfahrens innerdeutsche Behörden beteiligt werden müssen, auf deren Bearbeitungszeiten die Botschaft keinen Einfluss hat. Erst nach Eingang der Rückmeldungen aus Deutschland kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Botschaft erfolgen. In der Regel muss mit einer Bearbeitungszeit von mehreren Wochen gerechnet werden. Insbesondere dann, wenn Sie sich bereits früher einmal länger in Deutschland aufgehalten haben, kann sich die Bearbeitungszeit verlängern. Stellen Sie Ihren Antrag in jedem Fall mit ausreichend Vorlauf vor Ihrer geplanten Einreise.

NACH DER EINREISE

Jeder, der in Deutschland wohnt, muss gemeldet sein. Spätestens zwei Wochen nach dem Einzug sollten Sie dies beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt tun.

Nehmen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums Kontakt mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland auf. Dort beantragen Sie Ihren Aufenthaltstitel.

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