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Visa-Informationen zur Eheschließung in Deutschland

Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.

Sie müssen nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse besitzen. Dazu legen Sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 eines anerkannten Prüfungsanbieters vor. Dieses darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Dies sind derzeit:

  • Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
  • Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)

Ausnahmen: Wenn Sie offensichtlich fließend Deutsch sprechen, müssen Sie kein Sprachzertifikat vorlegen. In diesem Fall werden Ihre Deutschkenntnisse bei der Antragsabgabe am Schalter der Auslandsvertretung überprüft.

Nähere Informationen – auch zu weiteren möglichen Ausnahmen – finden Sie hier: Link

Nachweis des zuständigen Standesamts in Deutschland, dass alle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind (Bescheinigung/Zwischenbescheid über die Anmeldung der Eheschließung).

Zu einem späteren Zeitpunkt, nachdem Sie den Antrag persönlich abgegeben haben, werden wir Sie um die Übersendung einer Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG Ihres zukünftigen Ehegatten zum Zweck der Eheschließung bitten. Die Verpflichtungserklärung kann auch von einer dritten Person erbracht werden.

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