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Service
Visa-Informationen zum Familiennachzug
Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.
Sie müssen nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse besitzen. Dazu legen Sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 eines anerkannten Prüfungsanbieters vor. Dieses darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als 1 Jahr sein. Dies sind derzeit:
- Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
- Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
Ausnahmen: Wenn Sie offensichtlich fließend Deutsch sprechen, müssen Sie kein Sprachzertifikat vorlegen. In diesem Fall werden Ihre Deutschkenntnisse bei der Antragsabgabe am Schalter der Auslandsvertretung überprüft.
Nähere Informationen – auch zu weiteren möglichen Ausnahmen – finden Sie hier: Link
Legalisierte Heiratsurkunde mit Übersetzung ins Deutsche. Zum Legalisationsverfahren gibt es ein gesondertes Informationsblatt.
Hinweis: Falls einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war: Gerichtliche Genehmigung der Eheschließung des Minderjährigen mit Legalisation und Übersetzung ins Deutsche.
Falls sich einer der Verlobten bei der Eheschließung hat vertreten lassen: Vollmacht für die Eheschließung mit Übersetzung ins Deutsche.
Waren Sie bzw. Ihr Ehegatte vor Ihrer gemeinsamen Ehe bereits verheiratet: Sämtliche deutsche oder ausländische Scheidungsurteile der Vorehen, bei ausländischen Scheidungen in legalisierter Form samt Übersetzung in die deutsche Sprache.
Achtung, wenn einer der geschiedenen Personen deutsch oder drittstaatsangehörig zum Zeitpunkt der Scheidung war:
Wurde die Vorehe Ihres Ehegatten in Marokko oder in einem Drittland geschieden und war Ihr Ehegatte oder dessen damaliger Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung deutscher Staatsangehöriger oder auch (zusätzlich) Drittstaatsangehöriger, so muss die ausländische Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich gemäß § 107 FamFG anerkannt werden. Die Anerkennung nach § 107 FamFG erfolgt auf Antrag durch die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bitte wenden Sie sich daher direkt an die zuständigen Stellen in Deutschland. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet.
Bitte legen Sie eine Kopie des Aufenthaltstitels Ihres in Deutschland lebenden Ehepartner/in vor.