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Konsular-Informationen A-Z
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Nachfolgend finden Sie in alphabetischer Ordnung Informationen zu einzelnen Themen des konsularischen Service der Botschaft Rabat als auch nützliche Informationen zu Marokko. Bitte beachten Sie, dass für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen zu marokkanischem Recht keine Gewähr übernommen werden kann! Die nachstehenden Angaben basieren darüber hinaus auf Informationen die der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorlagen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere wegen zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen, kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Rechtsverbindliche Informationen zum marokkanischen Recht können im Übrigen nur die marokkanischen Auslandsvertretungen oder aber die jeweils zuständigen marokkanischen Behörden selbst erteilen!
Konsularinformationen A-Z
Die deutsche Botschaft in Rabat kann bei Aufenthalts-/Adressermittlungen nicht behilflich sein. In Marokko existieren weder ein zentrales Melderegister noch sonstige zentrale öffentliche Register. Der Botschaft werden aus Datenschutzgründen keine Auskünfte zu marokkanischen oder deutschen Staatsangehörigen durch die marokkanischen Behörden erteilt. Interessenten können versuchen, die marokkanischen Behörden bzw. die Auslandsvertretungen des Königreichs Marokko unmittelbar zu kontaktieren. Zu den Erfolgsaussichten liegen der Botschaft keine Erfahrungswerte vor.
Es besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zur Einholung von Informationen zu beauftragen. Das Mandat muss durch den Interessenten unmittelbar auf eigene Kosten und eigenes Risiko erteilt werden. Eine Liste von der Botschaft bekannten Rechtsanwälten finden Sie hier.
Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit, ein förmliches Rechtshilfeersuchen an das Bundesamt für Justiz (BfJ) zu richten. Zu den Erfolgsaussichten kann die deutsche Botschaft keine Aussage treffen. Es muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungsdauer gerechnet werden.
Unbedingt anzuraten ist der Abschluss einer Auslandskrankenversicherung für die Zeit Ihres Aufenthalts in Marokko. Ein Rettungsflug nach Deutschland kann sehr teuer werden. Eine Rücktransportversicherung deckt diese Kosten ab. Ob und in welchem Umfang Sie während Ihrer Auslandsreise krankenversichert sind, sollten Sie vor Ihrer Abreise ins Ausland mit Ihrer Krankenversicherung klären. Die gesetzliche deutsche Krankenversicherung übernimmt die Kosten einer etwaigen Behandlung in Marokko nicht.
Bei den nachfolgend genannten Rettungsdiensten handelt es sich nur um eine Auswahl!
Die Mitgliedschaft in einem Rettungsdienst ist bei Auslandsreisen sehr ratsam.
Allgemeiner Deutscher Automobilclub e.V.; ADAC-Ambulance; Hansastraße 19 80686 München (Zentrale); Tel.: 0800 5 10 11 12 (Info-Service); Tel.: +49 89 76 76 77 (medizinische Notfallhilfe) +49 89 22 22 22 (Pannenhilfe); Email: ambulance@adac.de (Transport, Verletzungen, Erkrankungen) Fax: 0800 5 30 29 28; www.adac.de
DRF Luftrettung; Rita-Maiburg-Straße 2; 70794 Filderstadt; Tel.: 0711/ 70 10 70 (Notruf); Tel.: 0711/ 7007 2211 (Service-Center); Fax: (0711) 70 07 2349; Mail: info@drf-luftrettung.de; www.drf-luftrettung.de
Deutsches Rotes Kreuz e.V.; Deutsches Rotes Kreuz Flugdienst GmbH; Auf'm Hennekamp 71; Tag und Nacht; 40225 Düsseldorf; Tel. 030 / 85404 - 0; Fax: 030 / 85404 - 450; www.drk.de
Johanniter-Unfall-Hilfe e.V.; Alarmzentrale; Frankfurt Straße 666; 51107 Köln; Tel.: +49 30 26997-0 (Zentrale); Tel.: +49 221 891033 (Ärztl. Dienst); Fax: +49 30 26997-444 oder +49 221 8903100; Mail: alarmzentrale@juh-cologne.de; www.juh-cologne.de
Deutsche Flug-Ambulanz gemeinnützige GmbH; Flughafen, Halle 3; 40474 Düsseldorf; Tel.: 0211/43 17 17 (Notruf); Tel.: +49 211 450651 (Büro); Fax: 0211/41 55 91 99; Mail: info@deutsche-flugambulanz.de; www.deutscheflugambulanz.de
Maltester-Hilfsdienst e.V.; MHD-Rückholdienst; Kalker Hauptstraße 22-24; 51103 Köln; Notrufzentrale (24 Stunden); Tel.: 0221/ 98 22 0 (Zentrale); Tel.: 0221/ 98 22 333; Fax: 0221/ 98 22 399; Mail: rueckholdienst@maltanet.de; www.malteser.de
Grundsätzlich ist die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet. Insbesondere in den größeren Städten (z.B. Casablanca, Rabat, Tanger, Fes, Marrakesch, Agadir) gibt es ein dichtes Netz an Ärzten und Kliniken. Marokko verfügt über ein öffentliches Gesundheitswesen mit einem über das ganze Land verteilten öffentlichen Krankenhausnetz. Allerdings sind die öffentlichen Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen im Vergleich zu Deutschland meist schlechter ausgestattet. Eine Notfallversorgung ist fast überall in Marokko möglich.
Die vor allem in den Städten in relativ großer Zahl vorhandenen privaten Kliniken und Arztpraxen bieten im ambulanten Bereich ein breites Spektrum fachärztlicher Versorgung an. Eine ganze Reihe der großen Privatkliniken ist darüber hinaus für Notfälle, für die Behandlung schwerer Erkrankungen (auch intensivmedizinisch) sowie für chirurgische Eingriffe ausgestattet und verfügt über stationäre Versorgungsmöglichkeiten.
Kontaktdaten und Adressen von Ärzten und Kliniken finden Sie u.a. über die Website der Gelben Seiten Marokkos: http://www.pj.ma/ oder http://www.telecontact.ma/
Hinweis: Stand 01.06.2023
Die untenstehenden Informationen sind nach bestem Wissen der Botschaft zusammengestellt. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann nicht übernommen werden. Für weitergehende Informationen konsultieren Sie bitte einen Vertreter der rechtlichen Berufe.
Beglaubigung von Fotokopien
Die Beglaubigung einer Fotokopie ist die Bestätigung der Übereinstimmung einer Kopie mit einem Original durch einen Beglaubigungsvermerk.
Dazu wird das Original des Schriftstückes mit einer davon gefertigten Kopie verglichen und mit einem Beglaubigungsvermerk versehen. Die so beglaubigte Kopie kann im allgemeinen Rechtsverkehr an die Stelle des Originals treten.
Nicht beglaubigt werden unter anderem:
- Computerausdrucke oder andere maschinell erstellte Dokumente, die weder Unterschrift noch Stempelaufdruck haben und daher beliebig oft reproduzierbar sind.
- Abschriften und Kopien, wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist.
- Kopien von Bescheinigungen (z.B. ärztliche Bescheinigung, Praktikumsbescheinigung, Teilnahme an privaten Sprachkursen). In diesem Fall wird empfohlen, eine weitere Originalbescheinigung direkt beim Aussteller zu beschaffen.
- Kopien von Schriftstücken, die Durchstreichungen oder Ergänzungen enthalten, die im Original nicht vorhanden sind.
- Kopien von Schriftstücken, bei denen das Original den Anschein erweckt, als sei es verändert worden
- Schriftstücke in einer anderen Sprache als der arabischen, deutschen, französischen oder englischen Sprache, da die Zulässigkeit der amtlichen Beglaubigung im Wesentlichen vom (Rechts-) Charakter des Originals abhängt.
- Sofern es sich um Urkunden aus anderen Staaten handelt, müssten diese legalisiert oder mit einer Apostille und zudem mit einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache versehen sein oder mit mehrsprachigem Formular gem. Verordnung (EU) 2016/1191 versehen sein.
Bitte buchen Sie einen Termin über das Terminvergabesystem auf der Webseite der Botschaft. Zur Vorsprache bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
1. Originaldokument
2. Gültiges Ausweisdokument
Die Kopie muss durch die Botschaft gefertigt werden. Mitgebrachte Kopien können nicht mehr beglaubigt werden. Die Gebühr beträgt pro Dokument 27,16 Euro, ab dem 01.07.2023 25,75 Euro pro Dokument, zahlbar in bar in Dirham zum jeweiligen Tageskurs (Rundungen ergeben sich aus dem System).
Bitte beachten Sie, dass seit dem 01.10.2021 für Studenten nur die für eine Bewerbung unbedingt erforderlichen Unterlagen (Nachweis beifügen) kostenfrei beglaubigt werden können. Die Botschaft prüft in jedem Fall ob die Voraussetzungen für eine Beglaubigung vorliegen. Für den Fall einer Zurückweisung der Unterlagen setzen Sie sich bitte mit der ausstellenden Stelle zur Ausstellung eines Duplikats in Verbindung.
Unterschriftsbeglaubigung
Die Unterschriftsbeglaubigung ist eine öffentliche Beurkundung bezogen auf das Wissen der Urkundsperson darüber, wer die Unterschrift vor ihr vollzogen oder anerkannt hat. Hierfür ist die persönliche Vorsprache in der Botschaft nach vorheriger Terminbuchung über das Terminvergabesystem erforderlich. Eine Belehrung über die rechtliche inhaltliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt – es wird geprüft, ob die Beglaubigung für den beabsichtigten Zweck ausreichend ist.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung: Erklärung, mit der ein Vertretener einen in Deutschland bereits unterzeichneten Vertrag im Nachhinein genehmigt (beispielsweise beim Verkauf einer Immobilie);
- „einfache“ Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z.B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft;
- Beantragung eines Führungszeugnisses (siehe hierzu auch Informationen auf der Webseite der Botschaft);
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft;
- Antrag auf Erteilung eines Ehefähigkeitszeugnisses (siehe hierzu auch Informationen auf der Webseite der Botschaft).
Zur Vorsprache bringen Sie bitte die folgenden Unterlagen mit:
1. Ihren gültigen Reisepass oder Personalausweis
2. Nachweis Ihres aktuellen Wohnsitzes in Marokko
3. Das Dokument, das Sie unterzeichnen wollen, vollständig ausgefüllt, aber noch nicht unterschrieben
4. Zusätzlich, falls zutreffend, den bereits abgeschlossenen Vertrag, der genehmigt werden soll.
Im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften ist eine Vollmacht mit Unterschriftsbeglaubigung regelmäßig nicht ausreichend.
Für Unterschriftsbeglaubigungen fällt eine Gebühr nach dem Bundesgebührengesetz in Verbindung mit der dem besonderen Gebührenverzeichnis des Auswärtigen Amtes und dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis an. Informationen zu dem neuen Gebührengesetz finden Sie unter dem folgenden Link:
Die Höhe der Gebühr beträgt 56,43 Euro, in Namensangelegenheiten 79,57 Euro, und muss am Termin in bar in marokkanischen Dirham gezahlt werden. Die Umrechnung erfolgt zum Tageskurs der Botschaft.
Beurkundung
Bei Rechtsgeschäften mit weitreichenden Folgen (z.B. Vaterschaftsanerkennung ist nach deutschem Recht anstelle der einfachen Unterschriftsbeglaubigung die strengere Form einer Beurkundung vorgeschrieben. In diesen Fällen ist eine Terminbuchung über das Online-System nicht möglich. Bitte nehmen Sie zur Klärung, ob eine gewünschte Beurkundung durch die Botschaft auch durchgeführt werden kann, sowie zur Vorbereitung der Urkunde und Terminabsprache rechtzeitig Kontakt schriftlich oder per E-Mail an info@rabat.diplo.de mit dem Rechts- und Konsularreferat auf (telefonische Anfragen können leider nicht beantwortet werden).
Bitte beachten Sie, dass für Beurkundungen in jedem Fall eine Gebühr anfällt, die z.T. auch von dem damit verbundenen Zeitaufwand abhängt. Informationen zu deren Höhe erhalten Sie anlässlich der Vorbereitung einer Beurkundung.
Die Beurkundung einer Vollmacht in Immobilienangelegenheiten durch die Botschaft Rabat ist nicht möglich.
Für Informationen zum Legalisationsverfahren für marokkanische Urkunden suchen Sie bitte den gesonderten Eintrag unter dem Stichwort „Legalisationen“ in den Konsularinformationen A-Z.
In Marokko gelten strenge Devisenbestimmungen.
Devisen müssen bei der Ein- und Ausfuhr ab einem Gegenwert von 100.000,-- MAD deklariert werden. Die Deklarationsbescheinigung ist aufzubewahren und erforderlichenfalls bei Ausfuhr wieder vorzuzeigen. Sie ist nur einmal gültig und darf nicht älter als 6 Monate sein. Dirham-Beträge dürfen bis zu einer Höhe von 2.000,- MAD ein- und ausgeführt werden. Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website des marokkanischen Zolls
Anmeldepflicht für Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel bei Ein- oder Ausreise innerhalb der EU
Alle Personen, die mit 10.000,- EUR oder mehr Barmittel in die EU einreisen oder aus der EU ausreisen, müssen seit 15. Juni 2007 diesen Betrag beim Zoll anmelden. Diese Maßnahme dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus und Kriminalität und soll zur Verstärkung der Sicherheit und Vorbeugung von Verbrechen auf EU-Ebene beitragen.
Merkblätter und Anmeldevordrucke finden Sie auf der Webseite des deutschen Zolls
Touristen sind - wie auch in anderen Urlaubsländern – bevorzugte Opfer für Diebstähle. Grund hierfür ist aller Warnungen zum Trotz nicht zuletzt fehlende Wachsamkeit und Gutgläubigkeit. Behalten Sie Ihr Gepäck immer im Auge (auch in Abflughallen und im Hotel). Lassen Sie nichts sichtbar im geparkten Wagen liegen. Im Falle eines Diebstahls sollten Sie beim zuständigen Polizeirevier Anzeige erstatten. Alleinreisende Frauen sollten besonders umsichtig sein. Von wildem Campen sowie Übernachtungen im Wohnmobil außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze wird wegen der damit verbundenen Gefahren abgeraten.
Auskünfte zur allgemeinen Sicherheitslage geben Ihnen die laufend aktualisierten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts :
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080
VORSICHT!
Der Besitz von Rauschgift wird in Marokko mit Haftstrafen von bis zu 10 Jahren einschließlich hoher Geldstrafen geahndet. Auch wenn z.B. Cannabis und Haschisch teilweise günstig angeboten werden, ist bereits der Besitz kleinster Mengen strafbar. Das Risiko eines Gefängnisaufenthaltes unter schwierigsten Bedingungen lohnt sich in keinem Fall! Besonders bei Fahrten durch das Rif-Gebirge ist Umsicht geboten.
Nehmen Sie niemals Gepäckstücke, Pakete oder Briefe von Dritten an oder mit nach Deutschland.
Die Anmeldung einer Eheschließung in Deutschland erfolgt beim Standesamt am deutschen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eines der beiden Eheschließenden. Eheschließende, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, melden die Eheschließung bei dem Standesamt an, bei dem die Ehe geschlossen werden soll. Ausländische Staatsbürger können in Deutschland nur die Ehe schließen, wenn zumindest einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Das für Sie zuständige Standesamt an Ihrem Wohnsitz wird auch mitteilen, welche Unterlagen die Verlobten für die Anmeldung der Eheschließung vorzulegen haben. Marokkanische Personenstandsurkunden müssen in jedem Fall legalisiert sein, damit Sie im deutschen Rechtsverkehr verwendet werden können. Hinweise zum Legalisationsverfahren finden Sie unter der Rubrik „Legalisation“. Bitte beachten Sie, dass marokkanische Ledigkeitsbescheinigungen grundsätzlich nicht legalisiert werden können.
Eine Eheschließung in Marokko ist nur möglich, wenn ein Verlobter marokkanischer Staatsangehöriger ist. Verbindliche Auskünfte zum marokkanischen Recht können nur die zuständigen marokkanischen Behörden erteilen. Die marokkanischen Behörden verlangen von deutschen Staatsangehörigen für die Eheschließung regelmäßig eine Ehefähigkeitsbescheinigung, ausgestellt von der Deutschen Botschaft bzw. den Honorarkonsuln in Agadir, Casablanca oder Tanger. Dazu ist ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis vorzulegen. Dieses Ehefähigkeitszeugnis stellt Ihnen auf Antrag das Standesamt am Wohnsitz des deutschen Verlobten aus. Erkundigen Sie sich dort bitte direkt über das weitere Verfahren. Die meisten Fragen zur Eheschließung in Marokko beantwortet unser Merkblatt
Informationen über die Eidesstattliche Versicherung zur Ledigkeit finden Sie hier, nachfolgend die Musterformulare:
Versicherung an Eides Statt Vater - Mutter
Versicherung an Eides Statt von Bruder-Schwester
Versicherung an Eides Statt إشهاد
Bei der Registrierung einer Auslandseheschließung im deutschen Eheregister sind sämtliche Angaben im Antrag durch die Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden nachzuweisen. Diese sind im Original und jeweils als beglaubigte Fotokopie dem Antrag beizufügen. Ob noch weitere Urkunden benötigt werden, kann im Einzelnen erst nach Vorliegen des Antrages sowie der Unterlagen festgestellt werden.
Anträge auf Beurkundung der Erklärung zur Namensführung können direkt beim zuständigen deutschen Standesamt oder im Ausland bei der jeweils örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.
Informationen zu güterrechtlichen Fragen finden Sie in diesem Merkblatt
Marokkanische Scheidungsurteile bedürfen der Anerkennung in Deutschland. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. Erst wenn dem Antrag durch Bescheid entsprochen worden ist, entfaltet die ausländische Entscheidung auch für den deutschen Rechtsbereich Wirkung. Zuständig ist die Justizverwaltung (bzw. ein Oberlandesgericht) des Bundeslandes, in dem einer der früheren Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland, so beurteilt sich die Zuständigkeit, falls eine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, danach, in welchem Bundesland die Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgen soll. Sofern keiner der früheren Ehegatten seinen Aufenthalt in Deutschland hat und in Deutschland auch keine neue Ehe geschlossen oder Lebenspartnerschaft begründet werden soll, ist der Antrag zu richten an
Senatsverwaltung für Justiz in Berlin
Salzburger Straße 21 - 25
10825 Berlin
Weitere Auskünfte sowie das Antragsformular finden Sie hier
Ausländische Scheidungsurteile bedürfen in Marokko einer Anerkennung durch die marokkanischen Gerichte, wenn die Scheidungsurkunde finanzielle Auswirkungen hat oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehende Bestimmungen enthält. Dazu ist das als „Exequaturverfahren“ bezeichnete spezielle Verfahren zur Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen durchzuführen.
Der Antrag auf ein Exequaturverfahren ist beim Gericht des Wohnortes in Marokko einzureichen oder direkt an das Ministerium für Justiz (Abteilung Zivilsachen – Rabat – Marokko) zu richten.
Dritte, in Marokko lebende Personen (Anwalt, Notar oder Privatperson) können für das Verfahren bevollmächtigt werden. Die Vollmacht muss in arabischer Sprache ausgestellt und von einer konsularischen Vertretung ordnungsgemäß beglaubigt werden.
Weitere Auskünfte sowie das Antragsformular finden Sie hier
Wenn Sie in Marokko Erbe geworden sind, benötigen Sie einen marokkanischen Erbschein. Dieser wird auf Antrag durch das „Tribunal de première Instance“ des letzten Wohnsitzes des Erblassers ausgestellt. Bitte wenden Sie sich bei Fragen hierzu an das zuständige Gericht. Sonstige Auskünfte zum marokkanischen Erbrecht erteilt Ihnen ein marokkanischer Rechtsanwalt oder Notar. Wenn Sie in Deutschland Erbe geworden sind, Ihren Wohnsitz in Marokko haben und einen deutschen Erbschein benötigen, wenden Sie sich bitte an die Konsularabteilung.
Auswirkungen der Europäischen Erbrechtsverordnung
Deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Marokko: Für Todesfälle ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, EU-ErbVO). Wenn sich ein Erbfall nach diesem Tag ereignet hat, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 EU-ErbVO).
Mehr dazu hier: Merkblatt zur europäischen Erbschaftverordnung
Der deutsche Führerschein kann in Marokko ab dem Datum der Einreise für die Dauer von bis zu einem Jahr genutzt werden. Nach Ablauf dieser zulässigen Nutzungsdauer ist ein marokkanischer Führerschein zu beantragen. Weitere Informationen zur Nutzung von EU-Führerscheinen in Marokko als auch zur Beantragung eines marokkanischen Führerscheins befinden sich auf der Webseite des marokkanischen Transportministeriums.
Bei Führerscheinverlust oder -diebstahl in Marokko ist die Führerscheinstelle des letzten deutschen Wohnortes für die Ersatzausstellung zuständig. Bitte wenden Sie sich bei Verlust Ihres Führerscheins an die für Sie zuständige Führerscheinstelle. Die Führerscheinstelle wird Ihnen mitteilen, welche Unterlagen für die Ausstellung eines Ersatzführerscheins vorgelegt werden müssen. Die Botschaft kann eventuell erforderliche Unterschrifts- oder Übersetzungsbeglaubigungen (z. B. einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige) oder die Aushändigung oder Zustellung des Ersatzführerscheins vornehmen. Wird zur Glaubhaftmachung eines Führerscheinverlusts oder -diebstahls von Ihnen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§ 5 S. 1 StVG) verlangt, kann die Auslandsvertretung diese ebenfalls abnehmen.
Ein deutsches Führungszeugnis können Sie direkt über das Bundesamt für Justiz beantragen. Auf der Website des Bundesamtes für Justiz finden Sie ausführliche Informationen zu den verschiedenen Wegen, ein Führungszeugnis zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass die Personendaten und die Unterschrift auf dem Antragsformular amtlich bestätigt werden müssen.
Die amtliche Bestätigung kann durch einen marokkanischen Notar, die marokkanische Polizei oder eine andere öffentliche marokkanische Behörde erfolgen! Die amtliche Bestätigung durch jeder dieser marokkanischen Stellen wird vom Bundesamt für Justiz akzeptiert. Eine Übersetzung von fremdsprachlichen amtlichen Bestätigungen ist nicht nötig.
Die amtliche Bestätigung kann auch durch die deutsche Botschaft in Rabat erfolgen. Für die Bestätigung muss vorab ein Termin gebucht (in der Kategorie Unterschriftsbeglaubigung und konsularische Bescheinigung) und am Tag der persönlichen Vorsprache eine Gebühr in Höhe von 34,07 € = ca. 370,-- MAD gezahlt werden.
Nach der amtlichen Bestätigung muss das Antragsformular im Original an das Bundesamt für Justiz übersandt werden.
Ein marokkanisches Führungszeugnis können Sie online beim marokkanischen Justizministerium beantragen, wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Marokko haben.
Von den marokkanischen Behörden aufgefundene oder dort abgegebene deutsche Passdokumente und/oder deutsche Aufenthaltstitel werden an die Botschaft weitergegeben. Die Botschaft leitet die Dokumente umgehend an die zuständigen deutschen Behörden weiter. Betroffene wenden sich bitte an die für Sie zuständige deutsche Behörde.
Andere Fundsachen können weder von der Botschaft angenommen noch den Betroffenen durch die Botschaft übersandt werden.
Geldtransferdienstleister sind eine oft genutzte Möglichkeit, sich im Ausland kurzfristig mit Bargeld zu versorgen. Die Einzahlung erfolgt in Deutschland entweder durch eine Online-Überweisung oder direkt bei Postbank und Reisebank. Die Auszahlung im Ausland erfolgt über Western Union oder eine entsprechende Bankfiliale, die in allen größeren marokkanischen Städten ein Büro haben. Einzelheiten zum Verfahren erfahren Sie auf den Internetseiten der entsprechenden Anbieter.
Sie können bei jeder größeren Bank und in Wechselstuben ausländische Währungen in marokkanische Dirham umtauschen. Achten Sie darauf, eine Quittung über den Geldwechsel (Bordereau de Change) zu erhalten und bewahren Sie diese gut auf. Bei der Ausreise noch vorhandene Dirham-Beträge können nur unter Vorlage dieser Quittung zurückgetauscht werden. Geldumtausch auf der Straße und auf dem „Schwarzmarkt“ sind nicht ratsam.
Kreditkarten werden weitgehend akzeptiert, insbesondere in Touristengebieten. Bargeld kann an den entsprechend gekennzeichneten Bankautomaten (in Dirham) gezogen werden. Mit deutschen EC-Karten (Debitkarten), die nur über die Zahlungsfunktion „V-Pay“ verfügen, können Sie in Marokko weder bezahlen noch Geld abheben. Debitkarten mit der Zahlungsfunktion „Maestro“ sind teilweise verwendbar. Bitte informieren Sie sich bei Ihrer Bank. Eine PIN-Eingabe ist sowohl für die Zahlungsfunktion als auch für Barauszahlungen am Bankautomaten erforderlich.
LGBTIQ-Reisende sollten sich in Marokko darauf einstellen, dass kulturelle Vorbehalte zu Beeinträchtigungen beim Verhalten im öffentlichen Raum führen können. Zur Rücksichtnahme auf die in Marokko verbreiteten Wertvorstellungen und zu zurückhaltendem Verhalten in der Öffentlichkeit wird ausdrücklich geraten.
Gleichgeschlechtliche Sexualbeziehungen sind in Marokko strafbar und können gem. Art. 489 des marokkanischen Strafgesetzbuches, das auch für Ausländer gilt, strafrechtlich verfolgt werden. Es drohen Gefängnisstrafen von sechs Monaten bis drei Jahren und Geldstrafen von 120,- bis 1000,- MAD.
Weitere Informationen bieten die Hinweise des Auswärtigen Amtes für LGBTIQ-Reisende.
In Untersuchungshaft und vor Gericht
Nach der Verhaftung eines Deutschen in Marokko wird die Botschaft in der Regel durch die marokkanischen Behörden verständigt. Nach internationalem Recht hat jeder Verhaftete ein Recht darauf, innerhalb kürzester Zeit Kontakt mit seiner diplomatischen oder konsularischen Vertretung aufzunehmen, zumindest aber die Polizei zu veranlassen, die Verhaftungsmitteilung weiterzugeben. Angehörige der Botschaft versuchen dann, möglichst schnell den Inhaftierten mit Informationen und praktischer Hilfe zu unterstützen.
Die Einflussmöglichkeiten der Botschaft sind jedoch begrenzt. Die Botschaft kann auf Wunsch Angehörige verständigen und diese ggfs. bei der Organisation eines Besuchs unterstützen oder bei Bedarf zwischen dem Häftling und der Gefängnisverwaltung vermitteln. Die Botschaft kann den Angeklagten nicht vor Gericht vertreten, übernimmt keine Anwaltskosten und kann keinen Einfluss auf das Gerichtsverfahren nehmen.
Ab dem Zeitpunkt der Verhaftung kann der Festgenommene einen Rechtsanwalt mit seiner anwaltlichen Vertretung beauftragen. Die Botschaft verfügt über eine Liste marokkanischer Rechtsanwälte, für deren Qualität allerdings keine Gewähr übernommen wird. Deutsche Rechtsanwälte sind bei den hiesigen Gerichten nicht zugelassen. Die Botschaft kann die Anwaltskosten nicht übernehmen.
Gerichtssprache ist ausschließlich Arabisch. Die Anwesenheit eines Dolmetschers ist daher unumgänglich und hierauf haben Ausländer, die des Arabischen nicht mächtig sind, auch einen Rechtsanspruch. Sollte kein Dolmetscher verfügbar sein, sollte eine Vertagung beantragt werden.
Der auf die Verhaftung folgende erste Arrest auf der Polizeistation darf grundsätzlich nicht länger als 96 Stunden (4 Tage) dauern, kann allerdings einmalig um 48 Stunden - bei Staatssicherheitsdelikten um 96 Stunden - verlängert werden.
In Haft
Die Botschaft besucht regelmäßig die in Marokko inhaftierten deutschen Staatsangehörigen. Sollte darüber hinaus ein Besuch in dringenden Notfällen nötig sein, kann dies per Telegramm über die Gefängnisleitung mitgeteilt werden. Die Häftlinge können aus dem Gefängnis mit den nächsten Angehörigen telefonieren.
Die Botschaft ist bei der Beschaffung der Besuchserlaubnis für enge Verwandte behilflich.
Aufgrund der unsicheren Postverbindungen und der hiesigen Zollformalitäten wird davon abgeraten, sich Pakete oder Päckchen schicken zu lassen, zumal nahezu alle Dinge des täglichen Bedarfs (zum Teil sogar preisgünstiger) in Marokko beschafft werden können.
Falls Sie weitere Fragen rund um das Thema haben, kontaktieren Sie bitte die Botschaft über das Kontaktformular.
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Es gibt drei Honorarkonsuln in Marokko. Diese können beispielweise Beglaubigungen durchführen und Bescheinigungen ausstellen, marokkanische Urkunden aus ihrem Amtbezirk legalisieren oder konsularische Hilfe für Deutsche im Ausland leisten.
- Der Amtsbezirk des Honorarkonsuls in Agadir umfasst die Region Agadir, Taroudant, Tiznit und Guelmim.
- Der Amtsbezirk des Honorarkonsuls in Casablanca umfasst die Region Großraum Casablanca und Mohammedia.
- Der Amtsbezirk des Honorarkonsuls in Tanger umfasst die Region Großraum Tanger,Tétouan und Al Hoceima.
Kontaktdaten, Öffnungszeiten und weiterführende Informationen finden Sie hier
Einreise mit KFZ nach Marokko und Anmeldung von KFZ in Marokko
Touristen, die beabsichtigen, mit ihrem KFZ nach Marokko einzureisen, wird dringend einen Autoschutzbrief (z.B. ADAC) empfohlen.
Auf der Website des marokkanischen Transportministeriums finden Sie unter nachfolgenden Links Hinweise zu Anmeldungen von Fahrzeugen in Marokko.
Anmeldung eines aus dem Ausland eingeführten Fahrzeugs in Marokko
Anmeldung eines in Marokko gekauften Fahrzeugs
Bei vom Ausland nach Marokko verbrachten Fahrzeugen ist zu beachten, dass der marokkanische Zoll für die Einfuhr und dauerhaften Verbleib des Fahrzeugs in Marokko eine Einfuhrsteuer erhebt. Fahrzeuge, die älter als 5 Jahre sind, dürfen nicht dauerhaft nach Marokko eingeführt werden. Weitere Einzelheiten, insbesondere zum Verfahren und der Höhe der zu erhobenen Einfuhrsteuer auf das jeweilige Fahrzeug finden Sie auf der Website des marokkanischen Zolls.
Touristen, die Marokko mit dem eigenen Fahrzeug besuchen, dürfen ihr Fahrzeug für einen Aufenthalt von max. 6 Monaten temporär steuerfrei einführen. Gelegentlich wird bei der Einreise auch eine kürzere Frist gewährt. In diesen Fällen kann bei der zuständigen Zollbehörde eine Verlängerung auf insgesamt maximal 6 Monate beantragt werden.
Die Einreise mit dem LKW (auch für zu Wohnmobilen umgebaute LKW im Touristenverkehr) über das spanische Ceuta nach Bab Sebta ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei der Einreise über Tanger ergeben sich ebenfalls häufig Probleme. Für diese Fahrzeuge wird häufig eine Sondergenehmigung der Zentralen Zollverwaltung in Rabat verlangt (in Einzelfällen auch des marokkanischen Innenministeriums), die erfahrungsgemäß nach einer Bearbeitungszeit von 10 - 14 Arbeitstagen erteilt wird. Der Vorgang kann durch persönliche Vorsprache in Rabat erheblich verkürzt werden. In Einzelfällen wird außerdem eine hohe Bargeldkaution gefordert, die nur am Einreiseort und in Dirham wieder zurückbezahlt werden kann.
Es wird dringend von dem Verkauf eines im Tourismusverkehr zollfrei eingeführten Fahrzeuges abgeraten! Wenn der Fahrzeughalter sein Fahrzeug ohne entsprechende Genehmigung durch den Zoll verkauft oder versucht, das Land ohne das Fahrzeug zu verlassen, mit dem er eingereist ist, drohen ihm hohe Zollstrafen, u.U. auch eine Haftstrafe! Eine Ausreise ohne das Fahrzeug, mit dem man eingereist ist, ist faktisch nicht möglich, egal an welcher Grenzübergangsstelle. Alle marokkanischen Zoll-Grenzbehörden sind elektronisch vernetzt.
Probleme treten auch auf, wenn ein mit Kfz eingereister Tourist in einem Notfall (Autounfall, Verletzung, dringende Reise) Marokko ohne seinen PKW verlassen will. Er muss dann entweder eine Sondergenehmigung beim Zoll beantragen und sein Fahrzeug so lange beim Zoll hinterlassen (eine solche Genehmigung zu erhalten, ist erfahrungsgemäß schwierig), den Einfuhrzoll nachentrichten oder - bei Unfallschäden - das Fahrzeug dem marokkanischen Staat übereignen. Zwar können Unfallwägen ausgeführt werden, Bergung und Transport ins Ausland sind jedoch kostspielig. Können die Zahlungen nicht erbracht werden, drohen Haftstrafen. Reisende mit einem Autoschutzbrief sollten in diesen Fällen dringend das Versicherungsunternehmen kontaktieren. In den vergangenen Jahren konnten einige in Marokko vertretene Versicherungsunternehmen bereits eine Garantie für Mitglieder abgeben, welche von den marokkanischen Grenzübergangsstellen zur Ausreise akzeptiert wurde.
Im Falle des Diebstahls eines Kfz kann der Einführende das Land nur verlassen, wenn der Einfuhrzoll nachentrichtet wird. Verfügt der Fahrzeughalter über einen Autoschutzbrief, der auch für Marokko gültig ist, so wird die Zahlung dieser Beträge regelmäßig von dem deutschen Versicherer übernommen. Einzelheiten hierzu sollten Sie jedoch bei Ihrem Versicherer erfragen.
Auch bei der Überziehung des temporären steuerfreien Aufenthalts des Kfz in Marokko wird von den marokkanischen Behörden grundsätzlich die Zollzahlung verlangt, wobei der Fahrzeugführer als Garant für deren Entrichten das Land nicht verlassen darf. Die Höhe der Zollstrafen berechnet sich nach den marokkanischen Vorgaben, die selbst für alte Fahrzeuge noch extrem hohe Sätze vorsehen.
Grundsätzlich können Sie Medikamente zum persönlichen Gebrauch nach Marokko einführen. Folgende Dokumente sind dem Zoll bei Einreise vorzulegen:
- Ärztliche Verordnung (mit französischer oder arabischer Übersetzung)
- Unterschriebene Erklärung, die eingeführten Medikamente ausschließlich zum persönlichen Gebrauch einzuführen
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des marokkanischen Zolls.
Informationen zur Erklärung der Namensführung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt
Anträge auf Beurkundung der Erklärung zur Namensführung können direkt beim zuständigen deutschen Standesamt oder im Ausland bei der jeweils örtlich zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt werden.
Weitere Anträge:
Für die Beantragung eines Reiseausweises zur Rückkehr nach Deutschland wird aktuell um Kontaktaufnahme vorab per E-Mail gebeten!
Bei Verlust Ihres deutschen Reisepasses können Sie einen Reiseausweis als Passersatz beantragen, um in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren.
Dazu müssen Sie das Verlust- bzw. Diebstahlprotokoll der marokkanischen Polizei vorlegen. Im Regelfall wird eine Kopie des deutschen Ausweisdokuments benötigt.
Welche weiteren Dokumente Sie mitbringen müssen, entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.
Die Ausstellung erfolgt durch die Konsularabteilung der Botschaft oder die Honorarkonsuln in Agadir und Casablanca.
Der zivilrechtliche Rechtshilfeverkehr richtet sich generell nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 über den Zivilprozess (HZPÜ, seit 14.09.1972 in Beziehung zu MAR in Kraft), dem Haager Zustellungsübereinkommen vom 15.11.1965 (HZÜ, seit 01.11.2011 in Beziehung zu MAR in Kraft) sowie dem deutsch-marokkanischen Vertrag über die Rechtshilfe und Rechtsauskunft in Zivil- und Handelssachen vom 29.10.1985, der am 23.06.1994 in Kraft getreten ist (siehe auch Länderteil Marokko der ZRHO). Dieses Abkommen sieht den direkten Verkehr zwischen marokkanischem Justizministerium und dem zuständigen deutschen Landesjustizministerium (bzw. auf umgekehrtem Weg eine Korrespondenz der deutschen Landesjustizverwaltung mit dem marokkanischen Justizministerium) vor. Die Botschaft ist bei Rechtshilfeersuchen im zivilrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht mehr beteiligt.
Eingehende Rechtshilfeersuchen werden daher mit Ausnahme von z.B. konsularischen Vernehmungen in der Regel an die deutschen Gerichte und Behörden zurückgesandt.
Deutsche Konsularbeamte in Marokko sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.
Im Strafrechtsbereich gibt es zwischen dem Königreich Marokko und der Bundesrepublik Deutschland bisher kein Übereinkommen.
Die Botschaft hat auf dieser Liste Namen, Adressen und Erreichbarkeiten der ihr bekannten Anwälte in Marokko zusammengestellt. Alle Angaben sind unverbindlich, stellen keine Empfehlung dar und erfolgen ohne Gewähr. Bei Mandatserteilung hat der Mandant für alle Kosten und Gebühren selbst aufzukommen.
Hier finden Sie die jüngsten Reise und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für Marokko.
Der Status der Westsahara ist völkerrechtlich ungeklärt. Von Reisen in und durch die Westsahara rät die Botschaft grundsätzlich ab. Eine konsularische Betreuung durch die Deutsche Botschaft ist dort nicht möglich. Sämtliche Landgrenzen nach Algerien sind geschlossen.
Renten- und Sozialversicherungsrechtliche Fragen werden zwischen den zuständigen marokkanischen und deutschen Behörden direkt auf der Grundlage bilateraler Verträge geregelt.
Die Botschaft ist für sozialversicherungsrechtliche Fragen und Rentenangelegenheiten daher nicht zuständig. Bitte wenden Sie sich direkt an die zuständige deutsche Behörde oder ggf. an die marokkanische Caisse Nationale de Sécurité Sociale (CNSS).
Die Botschaft kann die behördliche Bestätigung auf von deutschen Rententrägern von den jeweiligen Rentenempfängern eingeforderten jährlichen Lebensbescheinigungen übernehmen.
Lebensbescheinigung
Wenn Sie Anspruch auf eine deutsche Rentenzahlung der gesetzlichen Renten- oder gesetzlichen Unfallversicherung sowie Zusatzversorgung haben, werden Sie einmal im Jahr aufgefordert, einen Lebensnachweis zu erbringen.
Dies erfolgt regelmäßig zusammen mit der Anpassungsmitteilung Ihrer Rentenhöhe.
Der jährliche Lebensnachweis kann ab dem Jahr 2024 weltweit wahlweise physisch per Formblatt oder digital erbracht werden; wir empfehlen Ihnen die Nutzung des digitalen Verfahrens.
Nähere Informationen zu beiden Verfahren (Formblatt Lebensbescheinigung (LB))
oder digitaler Lebensnachweis (DLN) finden Sie unter:
www.rentenservice.de/LB
www.rentenservice.de/DLN
Bitte beachten Sie: wenn Sie zwecks Bestätigung der Lebensbescheinigung eine Bestätigungsstelle aufsuchen möchten, können Sie die Lebensbescheinigung auch bei den Honorarkonsuln der Bundesrepublik Deutschland sowie ausländischen
Behörden an Ihrem Wohnort (z.B. Gemeinde- und Stadtverwaltungen, Polizei, Banken, Krankenhäuser, Pfarrämter) beglaubigen lassen und müssen nicht unbedingt eine deutsche Vertretung aufsuchen.
Nutzen Sie vorrangig bitte das digitale Verfahren (DLN), welches Sie sicher, kostenfrei und bequem von zuhause erbringen können, unabhängig von Feiertagen und Öffnungszeiten.
Sie können über Ihr Smartphone/ Tablett per QR-Code den Nachweis erbringen. Dieses Verfahren ist insbesondere auch vor dem Hintergrund vorteilhaft, da einige Behörden teilweise keine Bestätigung vornehmen.
Das Schreiben „Digitaler Lebensnachweis“ inklusive QR-Code wird Ihnen zusammen mit der Anpassungsmitteilung und der papiergebundenen Lebensbescheinigung zugesandt.
Wenn Sie zur Deutschen Botschaft kommen wollen, dann gilt Folgendes:
Für die Ausstellung einer Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung bzw. bei der Deutschen Post Renten Service müssen Sie für Ihre Vorsprache einen entsprechenden Termin in der Rubrik „Konsularische Bescheinigungen und Unterschriftsbeglaubigungen“ buchen.
Sie müssen persönlich erscheinen! Bitte bringen Sie ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild (z.B. Reisepass, Personalausweis) mit.
Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst vorsprechen können, kann dies eine Person Ihres Vertrauens für Sie tun. Eine aktuelle ärztlichen Bescheinigung (nicht älter als 48 Stunden) auf der Lebensbescheinigung im Teil C1 Rückseite ist notwendig.
Die Ausstellung einer Lebensbescheinigung für Renten- und Pensionszwecke ist gebührenfrei (Ausnahmen: Betriebsrenten, Zusatzrenten, z.B. aus der privaten Rentenversicherung oder ausländische Renten: hierfür gibt es ein vorgefertigtes
Formular, die Gebühr beträgt 34,10 Euro).
Mietwägen können in allen größeren Städten bei verschiedenen Firmen gemietet werden. Der Mieter muss in der Regel seit mindestens einem Jahr die Fahrerlaubnis besitzen. Das Mindestalter – je nach Mietwagenfirma und gewünschtem Fahrzeug – liegt zwischen 21 und 25 Jahren. Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung ohne Selbstbehalt wird empfohlen.
Halten Sie unbedingt die ausgewiesenen Geschwindigkeitsbegrenzungen ein. Die Höchstgeschwindigkeit innerhalb von Ortschaften ist in der Regel 40 km/h, außerhalb von Ortschaften 100 km/h, auf Autobahnen 120 km/h. Die marokkanische Polizei führt Kontrollen – auch mit Radar – durch.
Die Benutzung der marokkanischen Autobahnen ist mautpflichtig.
Nachtfahrten sollten nach Möglichkeit vermieden werden, da sich häufig unbeleuchtete Fahrzeuge, Fuhrwerke, Fußgänger oder sonstige Hindernisse auf den Straßen befinden.
Bei kleineren Unfällen kann eine einvernehmliche Regelung (constat amiable d'accident) erfolgen, die jedoch von der Verhandlungsbereitschaft des Unfallgegners abhängt. Zur Vereinbarung gibt es entsprechende Formulare, die in Tabakgeschäften (bureau de tabac) erhältlich sind.
Bei schweren Unfällen mit Personenschaden muss die Polizei eingeschaltet werden. Dies ist oft mit langen Wartezeiten verbunden. Beachten Sie, dass auch ohne Ihre Unterschrift das Unfallprotokoll als Grundlage für das Gerichtsverfahren verwendet werden kann. Es genügt die Aufnahme durch den zuständigen Polizisten. Lassen Sie sich in jedem Fall die Protokollnummer mitteilen!
Tollwut kommt in Marokko endemisch vor und stellt ein bedeutendes Gesundheitsproblem dar. Die Weltgesundheitsorganisation berichtet von jährlich ca. 20 Todesfällen durch Tollwut in Marokko! Die Hauptüberträger sind streunende Hunde, die das Virus durch Bisse oder speichelkontaminierte Kratzer übertragen können. Das Auswärtige Amt empfiehlt daher als Prophylaxe eine Grundimmunisierung gegen Tollwut bei längeren oder wiederholten Aufenthalten in Marokko, siehe Reise- und Sicherheitshinweise für Marokko im Internet. Weiterführende Informationen können Sie zudem den unten verlinkten Merkblättern entnehmen.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Der Impfstoff gegen Tollwut ist in Marokko nur Amtsärzten der Gemeinde zugänglich. An Krankenhäuser wird der Impfstoff nicht ausgeliefert. Die Amtsärzte haben ihre Büros im „Bureau municipal d’Hygiène“ oder „Bureau d’Hygiène“. Dennoch sollte vorerst das lokale Krankenhaus aufgesucht werden, damit von hier aus der für die Impfung zuständige Amtsarzt kontaktiert und der Impfpatient angekündigt werden kann. Die Adresse des Bureau d’Hygiène ist ebenfalls dort zu erfragen. Des Weiteren sollte der Krankenhausarzt den Grad der Exposition entsprechend der im Merkblatt aufgeführten Tabelle bestimmen und ggf. eine begleitende Antibiotikatherapie verordnen.
Achtung: Das Tollwut-Immunglobulin für die passive Immunisierung von nicht geimpften Personen nach Tollwutkontakt ist in Marokko nicht erhältlich!
Institute Pasteur, 1, Place Louis Pasteur, 20360 Casablanca, Marokko
E-Mail : pasteur@pasteur.ma
Merkblätter:
Vorgehen nach Kontakt mit tollwutverdächtigen Tieren
Das marokkanische Recht verbietet außereheliche sexuelle Beziehungen. Übernachtungen von unverheirateten Paaren in einem Hotelzimmer können daher zu Problemen mit den marokkanischen Strafverfolgungsbehörden führen.
Sollten Sie oder Ihr/e Lebensgefährte/-in neben der deutschen Staatsangehörigkeit nicht auch noch die marokkanische oder eine andere arabische Staatsangehörigkeit haben, ist aber nicht davon auszugehen, dass das Hotel Sie nach Ihrem Familienstand fragen wird. Dies gilt insbesondere für Hotels mit internationalem Standard und Anspruch.
Zur Verwendung marokkanischer Urkunden im deutschen Rechtsbereich ist eine Übersetzung in die deutsche Sprache erforderlich. Diese Übersetzung kann durch einen Übersetzer in Marokko oder in Deutschland gefertigt werden.
Die Botschaft fertigt keine Übersetzungen und bestätigt auch nicht deren Richtigkeit. Die Qualität der in Marokko tätigen Übersetzer ist sehr unterschiedlich. Der Botschaft hat Namen und Erreichbarkeiten einiger Übersetzungsbüros, deren Arbeit ihr aus der täglichen Praxis bekannt ist, auf dieser Liste zusammengestellt. Diese Angaben erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Empfehlung dar.
Hier finden Sie die notwendigen Informationen zum Thema Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung:
Informationen zur Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung
Informationen zur Beurkundung einer Sorgerechtserklärung
Bitte füllen Sie zusätzlich den Fragebogen aus und übersenden ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen.
Bitte sehen Sie davon ab, alle Arten von Ausweisdokumenten per Post oder einem kommerziellen Versanddienstleister nach, innerhalb und aus Marokko heraus zu versenden.
Per Post versandte Ausweisdokumente werden durch die marokkanischen Behörden beschlagnahmt. Die Wiederherausgabe der Dokumente ist langwierig und erfolgt im Behördenaustausch zwischen den deutschen und marokkanischen Behörden. Die Botschaft kann die Verfahren nicht beschleunigen.
Allgemeine Informationen zur Regelung zum Wahlrecht von im Ausland lebenden Deutschen finden Sie auf der Website des Bundeswahlleiters unter diesem Link
Die Einfuhr folgender Artikel ist verboten:
- Drohnen (ferngesteuerte Flugobjekte)
- Alle Arten von Feuerwaffen (ausgenommen sind Jagdwaffen, für die eine vorherige Genehmigung erforderlich ist)
- Hieb- und Stichwaffen, die normalerweise am Körper getragen werden (als Teil der Campingausrüstung können sie mitgeführt werden)
- Sprechfunkgeräte aller Art
- Pornographische Erzeugnisse
In Marokko gelten strenge Devisenbestimmungen. Devisen müssen bei der Ein- und Ausfuhr ab einem Gegenwert von 100.000,-- MAD deklariert werden. Die Deklarationsbescheinigung ist aufzubewahren und erforderlichenfalls bei Ausfuhr wieder vorzuzeigen. Sie ist nur einmal gültig und darf nicht älter als 6 Monate sein. Dirham-Beträge dürfen bis zu einer Höhe von 2.000,- MAD ein- und ausgeführt werden.
Alkoholika und Tabakwaren sind zollpflichtig. Auskunft zu Freimengen und weiteren Fragen geben die Reise- und Sicherheitshinweise.
Touristen ohne Wohnsitz in Marokko können ihren außerhalb Marokkos zugelassenen PKW für sechs Monate zollfrei nach Marokko einführen. Innerhalb dieses Zeitraums muss der PKW wieder ausgeführt werden. Bei Fristüberschreitung droht eine erhebliche Zollstrafe. Bei Einreise mit einem Fahrzeug, das nicht vom Fahrzeugeigentümer selbst gefahren wird und bei einem Mietwagen, ist eine Vollmacht des Fahrzeugeigentümers erforderlich. Ebenfalls erforderlich ist eine für Marokko gültige grüne Versicherungskarte. Ohne diese Karte muss an der Grenze eine Kurzhaftpflichtversicherung abgeschlossen werden.
Einfache Schreiben und Bescheide an Adressaten in Marokko können direkt mit der Post mittels einfachen Briefs gesendet werden.
Weitreichendere Schriftstücke wie Ausgangs- und Widerspruchsbescheide an Adressaten in Marokko (auch Behörden) können mittels Einschreiben mit (internationalem) Rückschein gesandt werden.
Dies ist in Bezug zu Marokko völkerrechtlich zulässig i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 VwZG. Die Botschaft ist daher grundsätzlich nicht zu beteiligen.
Sollten darüber hinaus Amtshilfeersuchen mit der Bitte um Zustellung an die Botschaft gerichtet werden, können diese nur erledigt werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Amtshilfe vorliegen.
Deutsche Konsularbeamte in Marokko sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen.