Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts
Ehepartnerin / Ehepartner
Wenn Sie planen, zu Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin nach Deutschland zu ziehen, finden Sie hier alle Informationen zum Visum für den Ehegattennachzug.
Wichtiger Hinweis
Diesen Antrag können Sie im Auslandsportal online stellen. Sie erhalten damit vorab eine Rückmeldung, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Ihr Termin in der Auslandsvertretung verläuft danach schnell und effizient. Sollten Sie vor dem 26.02.26 bereits eine Registrierung im alten Wartelistensystem vorgenommen haben, nehmen Sie bitte keine weitere Registrierung im Auslandsportal vor. Ihre Registrierung in der Warteliste bis zum 26.02.26 bleibt bestehen und wird vorrangig bearbeitet. Eine doppelte Registrierung führt zu einer erheblichen Verzögerung der Bearbeitungsprozesse.
Allgemeine Informationen
Sämtliche Informationen zur Terminvereinbarung finden Sie hier.
| Visakategorie | |
| Nationales Visum | Gebühr |
| Regulär | 75,- € |
| Ermäßigt | 37,50,- € |
Die Visagebühren sind in bar und in MAD zum aktuellen Wechselkurs zu entrichten. Bei Antragstellung über den externen Dienstleister TLScontact fällt zusätzlich zu den Visagebühren dessen Servicegebühr an.
Die Dauer des gesamten Visumverfahrens variiert stark: Sie kann von wenigen Arbeitstagen bis zu mehreren Monaten in Anspruch nehmen. Eine bestimmte Bearbeitungsdauer können wir Ihnen nicht zusichern, da im Laufe des Verfahrens innerdeutsche Behörden beteiligt werden müssen, auf deren Bearbeitungszeiten die Auslandsvertretung keinen Einfluss hat. Erst nach Eingang der Rückmeldungen aus Deutschland kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Auslandsvertretung erfolgen. Planen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. drei Monaten. Im Einzelfall kann es länger dauern.
Die Botschaft Rabat prüft und entscheidet Ihren Antrag. Hierbei werden die rechtlichen Voraussetzungen anhand der vorliegenden Antragsunterlagen stets im Einzelfall geprüft. Für diese Prüfung ist abhängig vom Aufenthaltszweck eine Bearbeitungsdauer von wenigen Arbeitstagen bis zu mehreren Monaten möglich. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn Unterlagen intensiver geprüft oder weitere Recherchen zum Antragsteller oder dem tatsächlichen Aufenthaltszweck erforderlich sind.
Für Rückfragen gilt: Aus Datenschutzgründen sind detaillierte Auskünfte nur gegenüber dem Antragsteller, dessen gesetzlichem Vertreter oder schriftlich Bevollmächtigten möglich. Sonstige Anfragen Dritter können leider nicht beantwortet werden. Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Visastelle aus Kapazitätsgründen telefonisch nicht erreichbar ist. Sie können uns jedoch eine Nachricht schicken an visa@raba.diplo.de.
Ausnahme: Für Antragstellende, die am beschleunigten Fachkräfteverfahren teilnehmen, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel drei Wochen, nachdem Sie Ihren Antrag abgegeben haben. Die Bearbeitungszeit kann sich verlängern, wenn Unterlagen nachgefordert oder Rückfragen gestellt werden müssen.
Grundsätzlich können Sie Ihren Pass nur selbst abholen.
Je nachdem, wo Sie Ihren Antrag gestellt haben, erfolgt die Passabholung beim externen Dienstleister TLScontact oder in der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft.
Bitte beachten Sie die Übersicht der Feiertage, an denen die Botschaft geschlossen ist.
Bitte prüfen Sie nach Erhalt Ihres Passes, ob alle Angaben auf dem Visaetikett korrekt sind. Fehler sollten Sie uns sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können. Mit dem nationalen Visum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen. Jeder, der in Deutschland wohnt, muss gemeldet sein. Spätestens zwei Wochen nach dem Einzug sollten Sie dies beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt tun. Nehmen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums Kontakt mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland auf. Dort beantragen Sie Ihren Aufenthaltstitel.
Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe im Ablehnungsbescheid.
Ihr Guide zum Ankommen in Deutschland: Make it in Germany
Aus der Übersicht zu den Unterlagen können Sie entnehmen, ob Sie ein Sprachzertifikat vorlegen müssen. Derzeit anerkannte Prüfungsanbieter von Sprachzertifikaten sind:
- Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
- Sprachzertifikate der telc GmbH
- Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
- „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
- Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums
Das Zertifikat darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Wenn Sie die Prüfung in verschiedenen Modulen/Teilprüfungen abgelegt haben, müssen alle Module bei einem und demselben Prüfungsanbieter abgelegt worden sein. Nachweise über verschiedene Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern sind nicht ausreichend.
Der Botschaft sind Fälle bekannt, bei denen Sprachzertifikate missbräuchlich ausgestellt oder erlangt werden. Die Botschaft behält sich vor, Ihre Deutschkenntnisse zu überprüfen. Nicht ausreichende Deutschkenntnisse können ein Ablehnungsgrund für einen Visaantrag sein.
Vorzulegende Unterlagen
Bitte legen Sie alle nötigen Unterlagen vor (s.u.). Soweit ein Original vorhanden ist, ist dieses zusätzlich zu der erforderlichen einfachen Kopie vorzulegen. Die Originale erhalten Sie nach Abschluss der Bearbeitung zurück. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer Übersetzung eingereicht werden. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen.
In Ihrem Antragsformular geben Sie alle Informationen zu Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt in Deutschland an. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus, drucken Sie es und unterschreiben Sie es selbst.
Link zum Formular „VIDEX“
Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45mm x 35mm). Informationen zu biometrischen Passfotos finden Sie hier.
Kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei.
Das Dokument muss noch mindestens zwei freie Seiten haben (bei einer positiven Entscheidung wird hier später Ihr Visum eingeklebt).
nachdem erfolgreich über Ihren Visumantrag entschieden wurde, bitten wir um die Übersendung einer Incoming-Krankenversicherung, die ab dem gewünschten Einreisedatum eine Gültigkeit von drei Monaten aufweist.
Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein.
Sie müssen nachweisen, dass Sie einfache Deutschkenntnisse besitzen. Dazu legen Sie ein Sprachzertifikat auf dem Niveau A1 eines anerkannten Prüfungsanbieters vor. Bitte beachten Sie die Hinweise zu Deutsch-Zertifikaten oben im Artikel.
Ausnahmen: Wenn Sie offensichtlich fließend Deutsch sprechen, müssen Sie kein Sprachzertifikat vorlegen. In diesem Fall werden Ihre Deutschkenntnisse bei der Antragsabgabe am Schalter der Auslandsvertretung überprüft.
Nähere Informationen – auch zu weiteren möglichen Ausnahmen – finden Sie hier: Link
Legalisierte Heiratsurkunde mit Übersetzung ins Deutsche. Zum Legalisationsverfahren gibt es ein gesondertes Informationsblatt.
Hinweis: Falls einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährig war: Gerichtliche Genehmigung der Eheschließung des Minderjährigen mit Legalisation und Übersetzung ins Deutsche.
Falls sich einer der Verlobten bei der Eheschließung hat vertreten lassen: Vollmacht für die Eheschließung mit Übersetzung ins Deutsche.
Waren Sie bzw. Ihr Ehegatte vor Ihrer gemeinsamen Ehe bereits verheiratet: Sämtliche deutsche oder ausländische Scheidungsurteile der Vorehen, bei ausländischen Scheidungen in legalisierter Form samt Übersetzung in die deutsche Sprache.
Achtung, wenn einer der geschiedenen Personen deutsch oder drittstaatsangehörig zum Zeitpunkt der Scheidung war:
Wurde die Vorehe Ihres Ehegatten in Marokko oder in einem Drittland geschieden und war Ihr Ehegatte oder dessen damaliger Ehegatte zum Zeitpunkt der Scheidung deutscher Staatsangehöriger oder auch (zusätzlich) Drittstaatsangehöriger, so muss die ausländische Ehescheidung für den deutschen Rechtsbereich gemäß § 107 FamFG anerkannt werden. Die Anerkennung nach § 107 FamFG erfolgt auf Antrag durch die Landesjustizverwaltung des Bundeslandes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bitte wenden Sie sich daher direkt an die zuständigen Stellen in Deutschland. Weitere Informationen finden Sie auch im Internet. Gleiches gilt auch, wenn Ihr vorgelegtes Scheidungsurteil nicht auf einer Heimatstaatenentscheidung beruht.
Bitte legen Sie eine Kopie des Aufenthaltstitels Ihres in Deutschland lebenden Ehepartner/in vor, falls diese / dieser nicht die deutsche Staatsangehörigkeit oder die eines EU/EWR-Staates innehat.
Die Urkunde muss legalisiert und übersetzt sein
Weitere Informationen
Die Angaben auf dieser Webseite (insbesondere zu Visa- und Passangelegenheiten) basieren auf den der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.