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Nationale Visa

14.12.2021 - Artikel

Für langfristigen Aufenthalt (über 90 Tage).

Terminbuchung

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen die Terminvergabe für nationale Visa betreffen (für einen Aufenthalt über 90 Tage). Bitte lesen Sie die nachfolgenden Informationen vollständig und aufmerksam durch, da sich das Terminvergabeverfahren je nach Visumskategorie und Voraussetzungen erheblich unterscheidet.

Wir empfehlen Ihnen dringend, ihren Termin selbst zu buchen. Die Botschaft vergibt keine Termine über „Händler“, „Berater“ oder „Dienstleister“ – Sie riskieren, viel Geld und Zeit zu verlieren!

Grundsätzlich müssen Sie sich zur Vereinbarung eines Termins zunächst in der Termin-Warteliste  der zutreffenden Kategorie registrieren. Sie erhalten innerhalb von 30 Minuten eine E-Mail-Bestätigung Ihrer Registrierung. Sobald ein Termin vereinbart werden kann, erhalten Sie eine weitere Benachrichtigung an die E-Mail-Adresse, die bei Registrierung auf der Termin-Warteliste hinterlegt wurde.


Wichtige Hinweise zu besonderem Terminvergabeverfahren für bestimmte Visumskategorien:

Die Terminvereinbarung als auch die Antragsannahme erfolgt für die oben genannte Kategorie ohne vorherige Registrierung auf der Termin-Warteliste über den externen Dienstleister TLScontact in Rabat. Sie werden gebeten, die Terminvereinbarung direkt über die Webseite von TLScontact  vorzunehmen. Die Botschaft weist vorsorglich darauf hin, dass das Vorliegen der Voraussetzungen geprüft wird. Sollten die Voraussetzung für die Beantragung eines Visums für eine der oben genannten Visumskategorien nicht vorliegen, muss die weitere Bearbeitung des Antrags abgelehnt werden.
Sollten Sie gleichzeitig auch Visa-Anträge für Ihre Familie stellen wollen (z.B. für Ihre Ehegattin / Ihren Ehegatten oder Ihr Kind) buchen Sie zunächst Ihren eigenen Termin und nehmen im Anschluss bitte telefonisch Kontakt zu TLS auf, um einen Familientermin zu buchen. Untenstehend finden Sie Informationen zu den vorzulegenden Unterlagen.

Die zum 1.6.2024 eingeführte Chancenkarte ist eine neue Rechtsgrundlage im deutschen Aufenthaltsgesetz, um den gesteuerten Zugang zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland zu ermöglichen. Neben der Arbeitsplatzsuche ermöglicht sie auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen in Deutschland. Die Chancenkarte wird für maximal ein Jahr erteilt, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert werden kann. Sie bietet während des Aufenthalts in Deutschland Möglichkeiten zur Probearbeit oder Nebenbeschäftigung im Umfang von 20 Stunden in der Woche.

Die Chancenkarte kann je nach Vorqualifikation auf zwei Wegen erlangt werden:

A: Sie sind Fachkraft

Drittstaatsangehörige gelten dann als Fachkraft, wenn Sie nachweisen können, dass Ihre ausländische Qualifikation vollumfänglich gleichwertig zu einer entsprechenden deutschen Qualifikation ist. Sie können die  Chancenkarte ohne weitere besondere Voraussetzungen erhalten, wenn Sie ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt nachweisen.

B: Sie sind noch nicht Fachkraft- für diesen Weg gilt ein Punktesystem

Alle Antragstellenden, die noch nicht Fachkraft im o.g. Sinne sind, müssen alternativ einen der folgenden Nachweise vorlegen:

  • Ausländischer Hochschulabschluss

ODER

  • einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss (jeweils im Ausbildungsstaat staatlich anerkannt)

ODER

  • einen von einer deutschen Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss

Nachweise über Sprachkenntnisse: Deutsch Niveau A1 ODER Englisch Niveau B2

In dieser Fallkonstellation erhalten die Antragstellenden für Kriterien wie die Anerkennung der Qualifikationen in Deutschland, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter und Deutschlandbezug sowie das Potenzial der mitziehenden Lebens- oder Ehepartnerinnen und -partner unterschiedliche Punkte. Für die Chancenkarte zu erhalten, brauchen Sie mindestens 6 Punkte.

Ihr Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn Sie zuvor den 'Self-Check' unter dem folgenden Link gemacht haben. Der Self-Check gibt Ihnen eine Einschätzung, ob Sie einen erfolgreichen Antrag stellen können. Wenn dies der Fall ist, drucken Sie bitte das Ergebnis des 'Self-Check' aus und bringen es zur Antragstellung mit.

Seit dem 01.11.2018 können Eintragungen in die „A-Liste“ (vorrangige Terminvergabe) bei Vorliegen einer der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bestandenes Abitur mit der Note 13,5 Punkte oder besser
  • Sehr gutes B-1-Sprachzertifikat (90 Punkte / Prozent und mehr in allen abzulegenden Modulen / Prüfteilen)
  • Gutes B-2-Sprachzertifikat (80 Punkte / Prozent und mehr in allen abzulegenden Modulen bei Zertifikaten des Goethe-Instituts und ECL, Prädikat „gut“ in mündlicher und schriftlicher Prüfung bei Zertifikaten des ÖSD)
  • C-1-Sprachzertifikat
  • Abgeschlossenes Bachelorstudium und Zulassung zum Masterstudium (auch eine DSH-Kurs bedingte Zulassung zum Masterstudium berechtigt zur Eintragung in die A-Liste; eine Zulassung ausschließlich zum DSH-Kurs ist nicht ausreichend)
  • Zulassung zum Promotionsstudium in Deutschland
  • Zusage für ein Stipendium einer deutschen Institution für ein Studium oder eine Promotion in Deutschland
  • Bestandene Prüfung zur Feststellung der Studieneignung an einem der Studienkollegs in Marokko

Sollten Sie diese Kriterien nicht erfüllen, werden Sie gebeten, sich in der „B-Liste“ einzutragen.

Wichtiger Hinweis: Sie müssen spätestens bei Antragstellung die Voraussetzungen nachweisen. Es ist ausreichend, wenn Sie eines der genannten Kriterien erfüllen. Sollten Sie sich auf der „A-Liste“ eingetragen haben, ohne die Voraussetzungen nachweisen zu können, wird der Antrag umgehend und ohne weitere Prüfung zurückgewiesen. Die Terminvergabe für die „B-Liste“ erfolgt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten.

Grundsätzlich wird empfohlen, vor einer Reise nach Marokko sicherzustellen, dass ein im Zeitpunkt der Rückreise gültiger deutscher Aufenthaltstitel vorliegt und alle Angaben in dem Aufenthaltstitel dem aktuellen Stand entsprechen.

Wenn Sie Ihren deutschen Aufenthaltstitel in Marokko verloren haben, dieser Ihnen gestohlen wurde, Ihnen die Ausreise aus Marokko aufgrund eines abgelaufenen Aufenthaltstitels verweigert wird oder die marokkanische Grenzpolizei Ihren Nachweis nicht akzeptiert, können Sie ein Wiedereinreisevisum beantragen. Bitte senden Sie dafür die unten genannten und eingescannten Unterlagen in einer Mail an visa@raba.diplo.de.

Die Visastelle wird sich dann mit Ihnen bezüglich eines Termins in Verbindung setzen. Bitte beachten Sie, dass nur begrenzte Kapazitäten für die Beantragung von Wiedereinreisevisa bestehen und es daher zu Wartezeiten kommen kann. Stellen Sie in jedem Fall sicher, dass Sie nur mit einem im Zeitpunkt der voraussichtlichen Ausreise gültigen Aufenthaltstitel nach Marokko einreisen.

Wichtiger Hinweis:
Vor Kontaktaufnahme mit der Botschaft werden Sie gebeten, die Vorgehensweise mit der zuständigen Ausländerbehörde abzustimmen. Unter bestimmten Umständen ist die Ausstellung einer Vorabzustimmung durch die Ausländerbehörde möglich, hierauf besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Beantragung eines Visums zur Wiedereinreise ist nicht möglich, wenn Ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland bereits erloschen ist.

Nach Kenntnis der Botschaft prüft die marokkanische Grenzpolizei deutsche Aufenthaltstitel bei der Ausreise aus Marokko sehr sorgfältig. So sind Fälle bekannt, bei denen die Rückreise nach Deutschland mit z.B. Fiktionsbescheinigungen, abgelaufenen Aufenthaltstiteln oder Aufenthaltstiteln, bei denen der in den Auflagen genannte Pass nicht mehr gültig ist, verweigert wurde.

Die Botschaft hat hierauf keinen Einfluss und kann auch keine konsularische Bescheinigung für die Ausreise aus Marokko ausstellen.


Seit dem 01.08.2018 können enge Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige ledige Kinder und Eltern von minderjährigen Kindern) von in Deutschland lebenden subsidiär Schutzberechtigten Visa zum Zwecke des Nachzugs beantragen. Nachzugswillige Familienangehörige registrieren sich bitte auf dieser Internetseite  für einen Termin.

Ergänzung 

Generelle Hinweise zur Terminvergabe: Alle Felder des Registrierungsformulars müssen korrekt ausgefüllt werden. Terminbuchungen mit falschen Angaben werden storniert. Bei Missbrauch (z.B. merfache Registrierungen mit falschen Passnummern) löscht die Botschaft alle Daten und Termine. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihre Postfach- und Spamordnereinstellungen den Zugang der Nachrichten ermöglichen. Bitte beachten Sie, dass die Terminvereinbarung und Antragsannahme abhängig von der jeweiligen Kategorie auch durch den externen Dienstleister TLScontact in Rabat erfolgen kann. In diesem Fall werden Sie unaufgefordert durch den externen Dienstleister kontaktiert. Falls Sie einen Termin nicht einhalten können werden Sie gebeten, diesen mittels in der Mail übersandtem Link zu stornieren. Die durchschnittlichen Wartezeiten für die jeweilige Kategorie sind oben aufgeführt.

Antrag vorbereiten


Sie sollten mit der Vorbereitung Ihres Antrags beginnen, sobald Sie Pläne für Ihren langfristigen Aufenthalt in Deutschland haben. Das gesamte Visumverfahren kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Bereiten Sie Ihren Antrag in folgenden Schritten vor:

  • Füllen Sie bitte das Visum-Antragsformular  in VIDEX mit und bringen Sie einen Ausdruck zu Ihrem Termin mit.
  • Stellen Sie bitte die begleitenden Antragsunterlagen zusammen. Sie benötigen auf jeden Fall:

    Für die Antragstellung benötigen Sie auf jeden Fall:

    • zwei leserlich auf deutsch ausgefüllte, unterschriebene und mit Ihrer korrekten Telefonnummer und  Adresse versehene Antragsformulare;
    • drei biometrische Passfotos neueren Datums;
    • Identitätskarte (CIN) (im Original mit zwei Fotokopien);
    • Reisepass (im Original und zwei Fotokopien der ersten drei Seiten). Der Pass muss mindestens noch sechs Monate gültig sein und 2 freie Seiten vorweisen;
    • ein ausreichend frankierter und an Sie adressierter Briefumschlag

    Bitte beachten Sie, dass Fotokopien im Format A4 vorgelegt werden müssen. Bitte verbinden Sie die einzelnen Seiten nicht mit Heft- oder Büroklammern.

    Bitte beachten Sie das Merkblatt zur Anordnung der Dokumente bei Antragsabgabe.


  • Welche Unterlagen Sie darüber hinaus benötigen, ergibt sich aus dem Reisezweck. Wir haben für Sie je nach Reisezweck die passende Checkliste zusammengestellt:

    • Vorabzustimmung nach § 81a AufenthG (in Kopie oder im Original)
    • Anerkanntes Sprachzertifikat im Original (mindestens auf Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens),vgl. hierzu https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/-/2238204 ; falls vorhanden Bestätigung über Sprachkenntnisse durch den Arbeitgeber und / oder die Berufsschule
    • Abiturzeugnis (BAC) im Original inkl. Notenübersichten oder Schulbescheinigungen
    • Falls vorhanden: Ausbildungs- / Universitätsdiplome im Original
    • Tabellarischer Lebenslauf (in deutsche Sprache) mit vollständigen und genauen Angaben zu sämtlichen Ausbildungen, Praktika und beruflichen Erfahrungen
    • Motivationsschreiben, selbst verfasst und eigenhändig unterschrieben (maximal eine Seite)
    • Ausbildungs-/ Arbeitsvertrag

    • im Fall der Ausbildung:  Anmeldung zur Berufsschule

    • Bestätigung Ihres Arbeitgebers aus der sich ergibt, bis zu welchem Zeitpunkt Sie abweichend von Ihrem Vertrag spätestens die Ausbildung beginnen können

    • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Aufnahme der Beschäftigung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.

    Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen.

    • Zulassungsbescheid einer deutschen Fachhochschule/Universität /Studienkolleg
    • Nachweis über Sprachkenntnisse (mindestens auf Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens in der Unterrichtssprache des Studiums)
    • Nachweis über die ausreichende Sicherung Ihres Lebensunterhalts während Ihres Studienaufenthaltes
    • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland ab September 2024 in Höhe von 11.904,- € mit monatlicher Auszahlung von 992,- €
    • Ausgefüllte Belehrung zur BAföG Erhöhung 2024 (hier aufrufbar)

    oder

    • Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG durch eine in Deutschland lebende Person für die voraussichtliche Dauer des Studiums (mindestens aber für ein Jahr), ausgestellt von der für den Wohnort des Verpflichtungsgebers zuständigen Ausländerbehörde mit Bonitätsprüfung.     

    oder

    • Stipendienurkunde
    • Tabellarischer Lebenslauf mit genauen Angaben
    • Abiturzeugnis und Notenübersicht des Abiturzeugnisses 
    • Zeugnisse über universitäre Leistungen
    • Motivationsschreiben, eigenhändig verfasst und unterschrieben (maximal eine Seite)
    • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Wenn Sie sich als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichern wollen, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und nach Immatrikulation gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen, bis die Immatrikulation und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung erfolgt ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.

    Eröffnung Sperrkonto für Studenten:

    Der Lebensunterhalt kann im Visumverfahren durch die Einrichtung eines Sperrkontos nachgewiesen werden. Das Auswärtige Amt kann keine Anbieter empfehlen. Bitte erkundigen Sie sich selbst nach einen Anbieter und wählen ihn sorgfältig aus.  

    Es kann auch möglich sein, bei einer lokalen Bank an Ihrem zukünftigen Studienort ein Sperrkonto zu eröffnen. Informationen dazu können Sie bei Ihrer zukünftigen Hochschule oder Sprachschule erhalten oder sie fragen dazu direkt die Bank. 

    Der erfolgreiche Abschluss eines Studienkollegs gilt als Eignungsnachweis für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland. Mittlerweile existieren Angebote verschiedener Anbieter für ein Studienkolleg in Marokko. Folgende deutsche Hochschulen kooperieren mit marokkanischen Anbietern: FH Aachen, TU Berlin und Universität Paderborn. Die Botschaft übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit und gibt auch keine Empfehlung zugunsten eines bestimmten Anbieters ab.

                                             

    Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen.


    • Lückenloser tabellarischer Lebenslauf in deutscher Sprache
    • ggf. bereits erteilte Zustimmung zur Arbeitsaufnahme durch die Ausländerbehörde und die Bundesagentur für Arbeit/ZAV 
    • Qualifikationsnachweise z.B. Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbuch mit Übersetzung und Nachweis des Abschlusses
    • Vom Arbeitgeber ausgefüllter und unterschriebener Vordruck: „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
    • Qualifikationsnachweise z.B. Hochschulabschlüsse (mit Beiblatt), Diplome, Zeugnisse, Arbeitsbuch mit Übersetzung und Nachweis des Abschlusses
    • Nach Vollendung des 45. Lebensjahres: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung (nur wenn nicht das Gehalt mind. 55 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allg. Rentenversicherung entspricht – 2024: 49.830 € brutto/Jahr)
    • Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Aufnahme der Beschäftigung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.

    Bei Fachkräften mit Berufsausbildung:

    • Bescheid über die Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung:
    • Schriftlicher Anerkennungsbescheid der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle in Deutschland 
    • oder (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission) 
    • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis (z.B. für medizinische Berufe)

    Bei Fachkräften mit akademischer Ausbildung:

    • Nachweise über die Anerkennung des Abschlusses:
    • Zwei (2) Ausdrucke aus der anabin Datenbank zum Abschluss und zur Hochschule 
    • oder (falls der Abschluss in der anabin-Datenbank nicht mit „entspricht“ oder „gleichwertig“ und/oder die Hochschule nicht mit „H+“ bewertet ist) 
    • Zeugnisbewertung durch die ZAB (Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen) 
    • oder (bei reglementierten Berufen, bei denen für die Berufsausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, z.B. Ärzte, Ingenieure; vollständige Liste bei der Bundesagentur für Arbeit oder bei der EU-Kommission)
    • Berufsausübungserlaubnis der zuständigen Anerkennungsstelle oder Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis (z.B. für medizinische Berufe: Entscheidung der Approbationsbehörde im Bundesgebiet, d.h. Zusicherung der Berufsausübungserlaubnis bzw. Erteilung der ärztlichen Approbation)

    Näheres zum Thema Anerkennung finden Sie unter: https://anabin.kmk.org/anabin oder https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse oder www.anerkennung-in-deutschland.de


    Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen.

    • Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diplomen o.ä.
    • Deutscher Hochschulabschluss oder anerkannter ausländischer, einem deutschen vergleichbarer Hochschulabschluss (Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen: http://anabin.kmk.org/)
    • Motivationsschreiben mit Angaben zur geplanten Arbeitsplatzsuche (Branche, Region, geplanter Aufenthaltsort/Unterkunft etc.) (maximal eine Seite).
    • Nachweis der Finanzierung des gesamten Aufenthalts
    • Soweit verfügbar: weitere Nachweise über Ihre Vorbereitung der Arbeitsplatzsuche
    • Krankenversicherung gem. EU-Norm (Geltungsbereich für den gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt); spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!

    Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen. 

    Die Gehaltsgrenze für die Blaue Karte (18g Abs. 1, S.1 und Abs. 2) beträgt für das Jahr 2023 43.800,- €, für das Jahr 2024 45.300,- €). In Mangelberufen (18g Abs. 1, S. 2 Nr. 1) und bei Berufseinsteigern, die einen Hochschulabschluss nicht mehr als 3 Jahre vor Beantragung der Blauen Karte erworben haben (18g Abs. 1, S. 2 Nr. 2), beträgt die Gehaltsgrenze im Jahr 2023 39.682,80 €, für das Jahr 2024 41.041,80 €.

    • Lebenslauf über den beruflichen Werdegang, mit Zeugnissen, Diploma, etc.
    • Deutscher Hochschulabschluss oder anerkannter ausländischer, einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer Hochschulabschluss (Ob Ihr ausländischer Hochschulabschluss anerkannt oder vergleichbar ist, können Sie in der Datenbank ANABIN abfragen: http://anabin.kmk.org/)
    • Arbeitsvertrag / verbindliches Arbeitsplatzangebot mit Angaben zum Bruttojahresgehalt.
    • Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Aufnahme der Beschäftigung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.

  • Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen.

    • Au-Pair Vertrag
    • Einladung der Gastfamilie in Deutschland und
    • Lebenslauf
    • Motivationsschreiben
    • Abitur- oder Abgangszeugnis mit Übersetzung ins Deutsche, ggfs weitere Diplome
    • Sprachnachweis A1
    • Kopien der Pässe der Gasteltern
    • Vollständig ausgefüllter, in der Visastelle erhältlicher Zusatzfragebogen „Au-Pair“ gem. dem Europäischen Übereinkommen über die Au-Pair-Beschäftigung
    • Krankenversicherung gem. EU-Norm (gültig für die Wohnsitznahme in Deutschland mit Geltungsbereich für den gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme: 30.000,-- €, gültig ab Tag der Einreise für den gesamten Aufenthalt); spätestens nachzuweisen bei Abholung des Visums!

    Aupair- Aufenthalt Grundsätze:

    1. Der Antragsteller darf das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Maßgebend ist das Lebensalter zum Zeitpunkt der Antragstellung. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sollten Sie mindestens 18 Jahre alt sein.

    2. Au-Pair-Antragsteller müssen über Grundkenntnisse (mindestens Niveau A1) der deutschen Sprache verfügen. Damit wird ihnen das Einleben und die Anpassung in der Familie, vor allem im Umgang mit den Kindern, erleichtert.

    3.  In der Gastfamilie muss Deutsch als Familiensprache gesprochen werden. Die Gasteltern dürfen nicht aus dem Herkunftsland des Au-Pair stammen.

    4. Das Au-Pair hilft der Gastfamilie bei der Betreuung der Kinder und bei allen anfallenden Hausarbeiten. Die Mithilfe beträgt ca. 30 Wochenstunden und soll so eingeteilt werden, dass das Au-Pair genügend        Zeit für Sprachkurse, zur weiteren Fortbildung und Freizeitgestaltung hat. Ziel des Au-Pair-Aufenthaltes ist nicht, eine Haushaltskraft zu ersetzen. Aus diesem Grund sollten grundsätzlich nicht beide Elternteile der Gastfamilie voll berufstätig sein.

    5. Ein Au-Pair ist kein(e) Haushaltsangestellte(r). Im Vordergrund steht die Verbesserung der Sprachkenntnisse und die Erweiterung des Allgemeinwissens. Ein Au-pair erhält daher statt Arbeitslohn eine Art Taschengeld. Dieses beträgt üblicherweise etwa 260,-- € im Monat.

    6. Deutschkurse sowie alle notwendigen Kranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherungen zahlt die Gastfamilie. Nachweise hierüber sollen bei Antragstellung vorgelegt werden.

    Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen.

    • Tabellarischer Lebenslauf (in deutscher Sprache) mit vollständigen und genauen Angaben zu sämtlichen Ausbildungen, Praktika und beruflichen Erfahrungen
    • Nachweise zu Schulabschluss und ggf. bereits erfolgter Ausbildung oder Studium
    • Motivationsschreiben, selbst verfasst und eigenhändig unterschrieben (maximal eine Seite)
    • Ausbildungsvertrag
    • Ausbildungsplan
    • Anmeldung zur Berufsschule
    • Vorabzustimmung der Bundesagentur für Arbeit (nicht zwingend notwendig)
    • Anerkanntes Sprachzertifikat im Original (mindestens auf Niveau B1 des Europäischen Referenzrahmens), vgl. hierzu https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/fragenkatalog-node/-/2238204 ; falls vorhanden Bestätigung über Sprachkenntnisse durch den Arbeitgeber und / oder die Berufsschule 
    • Angabe über die vorgesehene Unterkunft mit Höhe der Miete
    • Nachweis Lebensunterhalt (Dem Auszubildenden müssen 927 EUR/Monat brutto zur Verfügung stehen.)
    • Gegebenenfalls Angaben darüber ob der Ausbildungsbetrieb Kost und Logis  übernimmt
    • Falls vorhanden: Nachweise über bereits erlangte Vorkenntnisse in dem gewünschten Ausbildungsfachgebiet
    • Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Auszubildender besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Beginn der Ausbildung gilt. Erfolgt die Einreise bereits zuvor, ist eine private Krankenversicherung abzuschließen bis das Ausbildungsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten.

    Falls das Ausbildungsgehalt unter 927€ liegt, eine förmliche Verpflichtungserklärung mit Hinweis zur beabsichtigten Ausbildung oder Nachweis über die Eröffnung eines Sperrkontos


  • Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen.

    • Verpflichtungserklärung gem. §§ 66-68 AufenthG Ihres zukünftigen Ehegatten zum Zwecke der Eheschließung
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens durch Zertifikat des Goethe-Instituts oder des ÖSD.
    • Falls Sie bereits verheiratet waren und jetzt geschieden sind: Legalisiertes Scheidungsurteil mit Übersetzung ins Deutsche
    • Nachweis des Standesamts in Deutschland, dass alle Voraussetzungen für die Eheschließung erfüllt sind, bzw. Terminierung der Eheschließung.
    • Nachweis über eine Krankenversicherung

    • Angaben zu dem in Deutschland lebenden Ehegatten: Passkopie, ggf. Kopie aktueller Aufenthaltstitel, aktuelle Meldebescheinigung




    Folgende Unterlagen legen Sie für den Visumantrag vor:
    Bei Ehegattennachzug

    • Legalisierte Heiratsurkunde mit Übersetzung ins Deutsche
    • Falls Sie oder Ihr Partner bereits verheiratet waren und jetzt geschieden sind: Scheidungsurteil. Bei ausländischen Scheidungsurteilen sind diese mit Übersetzung ins Deutsche und ggf. in legalisierter Form vorzulegen. Beachten Sie bitte zusätzlich die Anerkennungsvoraussetzungen des §107 FamFG.
    • Falls Sie oder Ihr Ehepartner bereits verheiratet waren und vor dieser Eheschließung geschieden waren: Scheidungsurteil. Bei ausländischen Scheidungsurteilen sind diese mit Übersetzung ins Deutsche und ggf. in legalisierter Form vorzulegen. Beachten Sie bitte zusätzlich die Anerkennungsvoraussetzungen des §107 FamFG.

    • Falls einer der Verlobten bei der Eheschließung minderjährig war: Gerichtliche Genehmigung der Eheschließung des Minderjährigen mit Legalisation und Übersetzung ins Deutsche
    • Falls sich einer der Verlobten bei der Eheschließung hat vertreten lassen: Vollmacht für die Eheschließung mit Übersetzung ins Deutsche
    • Angaben zu dem in Deutschland lebenden Ehegatten: Passkopie, ggf. Kopie aktueller Aufenthaltstitel, aktuelle Meldebescheinigung
    • Nachweis Ihrer Deutschkenntnisse auf Niveau A1 des Europäischen Referenzrahmens durch Zertifikat des Goethe-Instituts oder des ÖSD

      Ergänzende Informationen zu den notwendigen Deutschkenntnissen finden Sie unter folgendem Link​​​​​​​

    • Nachweis über eine Krankenversicherung
    • Falls sich einer der Verlobten bei der Eheschließung hat vertreten lassen: Vollmacht für die Eheschließung legalisiert mit Übersetzung ins Deutsche

    Bei Kindernachzug (Kinder müssen persönlich mit vorsprechen!)

    Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen.

    • Legalisierter Auszug aus dem Geburtenregister des Kindes mit Übersetzung ins Deutsche
    • Legalisierte Heiratsurkunde der Eltern mit Übersetzung ins Deutsche
    • Angaben zu den in Deutschland lebenden Eltern: Passkopien, ggf. Kopie Aufenthaltstitel, Meldebescheinigung
    • Vollständig ausgefülltes Antragsformular (im Original und als Fotokopie)
    • wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat: Nachweis zu Deutschkenntnissen auf dem Niveau C1 des Europäischen Referenzrahmens durch Sprachzertifikat

    • Bei gemeinsamer Sorge und beabsichtigtem Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil: Einverständniserklärung (inklusive Unterschriftslegalisierung durch eine staatliche Einrichtung) des anderen Elternteils

    • Bei Antragstellung durch einen Dritten: Vorlage einer Vollmacht der Eltern

    Die Vorsprache des in Marokko lebenden Elternteils und des Kindes ist grundsätzlich erforderlich.

    Zum Legalisationsverfahren gibt es ein gesondertes Informationsblatt.

    Zum Termin bitte alle Dokumente im Original und zwei Fotokopien mitbringen.

    • Geburtsurkunde des deutschen Kindes. Falls das Kind noch nicht geboren ist, Nachweis über Schwangerschaft mit voraussichtlichem Entbindungstermin
    • Bei verheirateten Eltern: Eheurkunde

    • Bei unverheirateten Eltern: Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung der Mutter sowie Nachweis über die Sorgeberechtigung für das deutsche Kind (z.B. beurkundete Sorgeerklärung beider Eltern)

    • Meldebescheinigung der Mutter
    • ggf. Nachweis zu der geplanten gemeinsamen Wohnung
    • dt. Reisepass/Personalausweis der Mutter (Kopie)
    • Nachweis Reisekrankenversicherung bei Abholung des Visums

    Zusätzlich zu den eingangs genannten Dokumenten bringen Sie zur Antragstellung bitte diese Dokumente im Original mit zwei Fotokopien mit.

    • Geburtsurkunde des Kindes (copie intégrale)
    • Reisepässe der Pflegeeltern (im Original und zwei Fotokopien der ersten drei Seiten), sofern vorhanden, CIN (mar. Personalausweis) der Pflegeltern
    • Aktuelle Meldebescheinigung der Pflegeeltern
    • Gerichtlicher Beschluss, dass das Kind von seinen leiblichen Eltern verlassen wurde.
    • Antrag der Pflegeeltern auf Betreuung des Kindes durch Kafala und Verbringung nach Deutschland an das marokkanische Gericht
    • Bericht des marokkanischen Gerichts mit dem begründeten Vorschlag der Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern in Deutschland. Dieser Bericht wird über das marokkanische Justizministerium an das zuständige Landesjugendamt weiter geleitet. Aus diesem Bericht sollte ebenfalls hervor gehen, ob das Pflegekind angehört wurde oder dies aufgrund seines Alters oder Reifegrades unangebracht war
    • Genehmigung der Entscheidung des Landesjugendamts durch das Familiengericht in Deutschland (einzuholen durch das Landesjugendamt)
    • Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts zum Vorschlag der Unterbringung
    • Kafala-Beschluss des zuständigen marokkanischen Gerichts nach übermittelter Zustimmung des zuständigen Landesjugendamts;
    • Beschluss über Vollziehbarkeit des Kafala-Beschlusses (Execution)
    • Richterliche Genehmigung, dass das Kind Marokko verlassen darf
    • Krankenversicherung

    Bitte beachten Sie:

    • Die Botschaft kann die Erteilung des Visums von der Vorlage weiterer Unterlagen abhängig machen.
    • Marokkanische Urkunden müssen immer legalisiert und übersetzt werden. Bitte orientieren Sie sich hierfür an den jeweiligen Merkblättern. 

    Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Verfahren:

    • Ergänzende Informationen zum Verfahren finden Sie unter folgendem Link auf deutscher und französischer Sprache
    • Haager Übereinkommen  vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ).
    • Bundesamt  für Justiz (zentrale Behörde nach dem KSÜ) 
    • Runderlass Nr. 47 S 2 (Deutsch/Arabisch) des marokkanischen Justizministeriums vom 17.10.2016 zur Umsetzung von Art. 33 KSÜ
    • Königlicher Erlass  (Französisch) Nr. 1-02-172

     

    • vollständig ausgefüllter, in der Visastelle erhältlicher Zusatzfragebogen „Wiedereinreise“ (im Original und einer Fotokopie)
    • ggf. Verlust- bzw. Diebstahlbescheinigung der zuständigen örtlichen Polizeibehörde mit Übersetzung ins Deutsche
    • nach Möglichkeit zwei Kopien des bisherigen deutschen Aufenthaltstitels
    • Ihren Reisepass und die Stempel der letzten Einreise nach Marokko
    • Ihre deutsche Meldebescheinigung
    • bei Verweigerung der Ausreise eine ausführliche schriftliche Darlegung des Sachverhaltes mit Nennung des Grundes Ihres Aufenthaltes in Marokko und Erklärung, wieso Sie nicht früher ausreisen konnten
    • falls vorhanden eine Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde
    • ggf. weitere Dokumente, die Ihr Aufenthaltsrecht belegen oder eine besondere Dringlichkeit Ihres Falles beweisen

  • Wenn bei Antragstellung noch nicht gefordert, muss der Krankenversicherungsnachweis spätestens bei Abholung des Visums vorgelegt werden.

  • Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen. 
  • Buchen Sie bitte einen Termin, um Ihren Antrag zu stellen.

Wichtiger Hinweis: Bitte übersenden Sie der Visastelle unaufgefordert keine Unterlagen – vor allem nicht vor Beantragung. Diese Unterlagen können hier nicht aufgehoben und zugeordnet werden. Bitte bringen Sie vollständige Unterlagen immer direkt zum Termin mit.

Antrag stellen

Um Ihren Antrag zu stellen, erscheinen Sie bitte persönlich zu Ihrem Termin. Bitte achten Sie auf die Angaben in der Terminbestätigung aus denen sich ergibt, ob der Termin bei der Visastelle der Deutschen Botschaft erfolgt oder beim externen Dienstleister TLScontact in Rabat. Sie geben dort Ihre vollständigen Antragsunterlagen ab, zahlen die Gebühr in Höhe von 75 EUR (zu entrichten in bar und in Dirham zum aktuellen Wechselkurs). Ihnen werden Fragen zu Ihrem Antrag gestellt und die biometrischen Daten (Foto und Fingerabdrücke) erfasst.

Während der Bearbeitung

Die Visastelle prüft und entscheidet in Abstimmung mit der Ausländerbehörde über Ihren Antrag

Die Bearbeitung kann bis zu drei Monate, in Ausnahmefällen auch länger, dauern. Wir kontaktieren Sie, sobald über den Antrag entschieden ist. Bitte achten Sie daher unbedingt auf korrekte Kontaktdaten. Bitte haben Sie Verständnis, dass Fragen nach dem Bearbeitungsstand während der Bearbeitungszeit grundsätzlich nicht beantwortet werden. Danach gilt: Es werden nur Anfragen des Antragstellers selbst, seines gesetzlichen Vertreters oder eines schriftlich Bevollmächtigten beantwortet.
Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Visastelle aus Kapazitätsgründen telefonisch nicht erreichbar ist. Sie können uns jedoch eine Nachricht schicken und hierfür das Kontaktformular nutzen.

Rückgabe des Passes

Grundsätzlich können Sie Ihren Pass nur selbst abholen.

Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe im Ablehnungsbescheid.

Gute Reise!  Hinweise für Visuminhaber

Bitte prüfen Sie nach Erhalt Ihres Passes, ob alle Angaben auf dem Visaetikett korrekt sind. Fehler sollten Sie uns sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können.

Vergessen Sie nicht, sich direkt nach Einreise in Deutschland beim Einwohnermeldeamt anzumelden und einen Termin bei der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Mit dem nationalen Visum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen.

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