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Arbeitsplatzsuche nach Punktesystem (Chancenkarte)
Die Chancenkarte ermöglicht die Arbeitsplatzsuche in Deutschland und auch die Suche nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
Wichtiger Hinweis
Diesen Antrag können Sie im Auslandsportal online stellen. Sie erhalten damit vorab eine Rückmeldung, ob Ihre Unterlagen vollständig sind. Ihr Termin verläuft danach schnell und effizient.
Allgemeine Informationen
Sämtliche Informationen zur Terminvereinbarung finden Sie hier.
| Visakategorie | |
| Nationales Visum | Gebühr |
| Regulär | 75,- € |
| Ermäßigt | 37,50,- € |
Die Visagebühren sind in bar und in MAD zum aktuellen Wechselkurs zu entrichten. Bei Antragstellung über den externen Dienstleister TLScontact fällt zusätzlich zu den Visagebühren dessen Servicegebühr an.
Die Dauer des gesamten Visumverfahrens variiert stark: Sie kann von wenigen Arbeitstagen bis zu mehreren Monaten in Anspruch nehmen. Eine bestimmte Bearbeitungsdauer können wir Ihnen nicht zusichern, da im Laufe des Verfahrens innerdeutsche Behörden beteiligt werden müssen, auf deren Bearbeitungszeiten die Auslandsvertretung keinen Einfluss hat. Erst nach Eingang der Rückmeldungen aus Deutschland kann die abschließende Prüfung und Entscheidung durch die Auslandsvertretung erfolgen. Planen Sie mit einer Bearbeitungszeit von ca. drei Monaten. Im Einzelfall kann es länger dauern.
Die Botschaft Rabat prüft und entscheidet Ihren Antrag. Hierbei werden die rechtlichen Voraussetzungen anhand der vorliegenden Antragsunterlagen stets im Einzelfall geprüft. Für diese Prüfung ist abhängig vom Aufenthaltszweck eine Bearbeitungsdauer von wenigen Arbeitstagen bis zu mehreren Monaten möglich. Die Bearbeitungszeit verlängert sich, wenn Unterlagen intensiver geprüft oder weitere Recherchen zum Antragsteller oder dem tatsächlichen Aufenthaltszweck erforderlich sind.
Für Rückfragen gilt: Aus Datenschutzgründen sind detaillierte Auskünfte nur gegenüber dem Antragsteller, dessen gesetzlichem Vertreter oder schriftlich Bevollmächtigten möglich. Sonstige Anfragen Dritter können leider nicht beantwortet werden. Wir bitten um Verständnis dafür, dass die Visastelle aus Kapazitätsgründen telefonisch nicht erreichbar ist. Sie können uns jedoch eine Nachricht schicken an visa@raba.diplo.de.
Ausnahme: Für Antragstellende, die am beschleunigten Fachkräfteverfahren teilnehmen, beträgt die Bearbeitungszeit in der Regel drei Wochen, nachdem Sie Ihren Antrag abgegeben haben. Die Bearbeitungszeit kann sich verlängern, wenn Unterlagen nachgefordert oder Rückfragen gestellt werden müssen.
Grundsätzlich können Sie Ihren Pass nur selbst abholen.
Je nachdem, wo Sie Ihren Antrag gestellt haben, erfolgt die Passabholung beim externen Dienstleister TLScontact oder in der Rechts- und Konsularabteilung der Botschaft.
Bitte beachten Sie die Übersicht der Feiertage, an denen die Botschaft geschlossen ist.
Bitte prüfen Sie nach Erhalt Ihres Passes, ob alle Angaben auf dem Visaetikett korrekt sind. Fehler sollten Sie uns sofort mitteilen, damit wir Ihnen ein neues Visum ausstellen können. Mit dem nationalen Visum können Sie innerhalb des Schengen-Raums reisen. Jeder, der in Deutschland wohnt, muss gemeldet sein. Spätestens zwei Wochen nach dem Einzug sollten Sie dies beim Einwohnermelde- oder Bürgeramt tun. Nehmen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Visums Kontakt mit der Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort in Deutschland auf. Dort beantragen Sie Ihren Aufenthaltstitel.
Falls Ihr Visumantrag abgelehnt wurde, kann das verschiedene Gründe haben. Wir nennen Ihnen diese Gründe im Ablehnungsbescheid.
Ihr Guide zum Ankommen in Deutschland: Make it in Germany
Aus der Übersicht zu den Unterlagen können Sie entnehmen, ob Sie ein Sprachzertifikat vorlegen müssen. Derzeit anerkannte Prüfungsanbieter von Sprachzertifikaten sind:
- Sprachzertifikate des Goethe-Instituts e.V.
- Sprachzertifikate der telc GmbH
- Sprachzertifikate des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD)
- „TestDaF“ des TestDaF-Instituts e.V. (Institut der Fernuniversität Hagen und der Ruhr-Universität Bochum, Prüfungsniveau erst ab Stufe B2 GER)
- Sprachzertifikate des ECL Prüfungszentrums
Das Zertifikat darf bei Antragstellung nicht älter als 12 Monate sein. Wenn Sie die Prüfung in verschiedenen Modulen/Teilprüfungen abgelegt haben, müssen alle Module bei einem und demselben Prüfungsanbieter abgelegt worden sein. Nachweise über verschiedene Prüfteile bei unterschiedlichen Anbietern sind nicht ausreichend.
Der Botschaft sind Fälle bekannt, bei denen Sprachzertifikate missbräuchlich ausgestellt oder erlangt werden. Die Botschaft behält sich vor, Ihre Deutschkenntnisse zu überprüfen. Nicht ausreichende Deutschkenntnisse können ein Ablehnungsgrund für einen Visaantrag sein.
Informationen zu dieser Visumskategorie
- Eine Reihe von Vermittlungsagenturen bieten die Vermittlung von Arbeitsplätzen oder Ausbildungsplätzen in Deutschland gegen die Zahlung von hohen Gebühren an. Teilweise sind diese Angebote nicht seriös und erhöhen in keinem Fall die Erfolgschancen Ihres Visumantrages. Achten Sie darauf, dass Vermittlungsagenturen oder Ihr künftiger Arbeitgeber in Deutschland etwaige Kosten übernehmen. (Nach deutschem Recht dürfen Vergütungen für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung nur vom Arbeitgeber verlangt oder entgegengenommen werden. Das deutsche Recht bestimmt außerdem, dass Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einer oder einem Ausbildungsplatz-Suchenden über die Zahlung einer Vergütung unwirksam sind.)
- Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein in Deutschland anerkanntes Hochschulstudium oder eine in Deutschland anerkannte Ausbildung absolviert haben, ist die Chancenkarte auch ohne das Durchlaufen des Punktesystems verfügbar. Rufen Sie in diesem Fall bitte den Beitrag Jobsuche für anerkannte Fachkräfte (Chancenkarte) auf, wo Sie Informationen zur Beantragung des entsprechenden Visums finden.
- Mit der Chancenkarte können Sie auf Basis eines Punktesystems ein Visum erhalten, mit dem Sie in Deutschland nach einer passenden Arbeit, Anerkennungsmaßnahme oder Anerkennungspartnerschaft suchen können.
- Voraussetzung für eine Chancenkarte im Rahmen des Punktesystems ist, dass Sie einen Hochschulabschluss besitzen, der in dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung haben, die in Marokko (oder dem Land, in dem sie absolviert wurde) staatlich anerkannt ist oder über einen hochwertigen Abschluss einer deutschen Außenhandelskammer (AHK) verfügen. Bitte beachten Sie, dass es auch ausländische Universitätsabschlüsse gibt, die in Deutschland als Berufsausbildung gewertet werden.
- Der AHK-Abschluss muss durch eine Ausbildung erworben worden sein, die die Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes an eine Berufsausbildung einhält. Der Nachweis über diese Anforderungen an den Abschluss erfolgt gegenüber der jeweiligen Auslandshandelskammer durch eine Bestätigung des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB).
- Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie hier. Für eine vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren wenden Sie sich bitte an die Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
- Für weitere Kriterien wie Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter oder Deutschlandbezug sammeln Sie Punkte auf einer Bewertungsskala. Weitere Informationen und einen Selbsttest, mit dem Sie unverbindlich prüfen können, ob Sie eine Chancenkarte erhalten können, finden Sie hier.
- Weitere Voraussetzung für eine Chancenkarte im Rahmen des Punktesystems ist, dass der Ausländer mindestens deutsche Sprachkenntnisse des Niveaus A1 oder englische Sprachkenntnisse mindestens auf dem Niveau B2 nachweist (zu weiteren Informationen siehe hier unter „Sprachzertifikat“).
- Die Chancenkarte kann für eine Dauer von höchstens einem Jahr erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt für diese Zeit gesichert ist. Ein Visum für Arbeitssuchende ist keine Arbeitserlaubnis. Sie dürfen neben der Arbeitsplatzsuche eine Beschäftigung von insgesamt höchstens 20 Wochenstunden ausüben und an jeweils höchstens zwei Wochen Probezeit teilnehmen. Ihr Visum kann in Deutschland in eine Aufenthalts – und Arbeitserlaubnis umgewandelt werden, sobald Sie eine passende Beschäftigung gefunden haben.
Vorzulegende Unterlagen
Bitte legen Sie alle nötigen Unterlagen vor (s.u.). Soweit ein Original vorhanden ist, ist dieses zusätzlich zu der erforderlichen einfachen Kopie vorzulegen. Die Originale erhalten Sie nach Abschluss der Bearbeitung zurück. Alle Unterlagen, die nicht in deutscher, englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen zusammen mit einer Übersetzung eingereicht werden. Fehlende Unterlagen oder Nachweise können zur Ablehnung des Antrags führen.
In Ihrem Antragsformular geben Sie alle Informationen zu Ihrer Einreise und Ihrem Aufenthalt in Deutschland an. Bitte füllen Sie dieses Formular vollständig aus, drucken Sie es und unterschreiben Sie es selbst.
Link zum Formular „VIDEX“
Zwei aktuelle biometrische Passfotos (45mm x 35mm). Informationen zu biometrischen Passfotos finden Sie hier.
Kleben Sie nur ein Passfoto auf das Antragsformular auf und legen Sie das zweite lose bei.
Das Dokument muss noch mindestens zwei freie Seiten haben (bei einer positiven Entscheidung wird hier später Ihr Visum eingeklebt).
Nachweis über ausreichenden Krankenversicherungsschutz für die Einreise, gültig ab dem gewünschten Einreisetag und für eine Dauer von mindestens drei Monaten.
Wenn für Sie Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung als Arbeitnehmer besteht, ist zu beachten, dass diese erst mit Wohnsitznahme in Deutschland und Aufnahme der Beschäftigung gilt. Da diese nicht gleich ab Einreise gilt, ist zusätzlich eine private Krankenversicherung abzuschließen, bis das Arbeitsverhältnis beginnt und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung möglich ist. Reisekrankenversicherungen können den Versicherungsschutz in ihren Versicherungsbedingungen ausschließen, wenn ein langfristiger oder dauerhafter Aufenthalt geplant ist. Auch sog. „Incoming-Versicherungen“ können einen solchen Ausschluss enthalten
Tabellarischer und lückenloser Lebenslauf, insbesondere mit Darstellung der bisherigen Ausbildung und ggf. Berufstätigkeit
Es soll nachvollziehbar sein, für welche Arbeitsbereiche und Stellen in Deutschland Sie sich interessieren, wo Sie sich bewerben wollen und wo in Deutschland Sie sich aufhalten wollen (inklusive Angaben zu Unterkunft und sonstigem Lebensunterhalt). Und – falls zutreffend – welche Maßnahmen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation Sie in Deutschland planen.
Daraus muss hervorgehen, wo und in welchem Fach bzw. Beruf Sie das Studium oder die Ausbildung absolviert haben und wie lange die Ausbildung gedauert hat.
Zum Nachweis, dass Ihre Ausbildung oder Ihr Hochschulabschluss staatlich anerkannt ist, legen Sie bitte einen entsprechenden Bescheid der ZAB (Zentralstelle für das Auslandsbildungswesen) bzw. die entsprechende digitale Auskunft vor.
Ausnahme I: Wurde Ihr Berufsabschluss von einer deutschen Außenhandelskammer (AHK) erteilt, müssen Sie keinen ZAB-Bescheid vorlegen. Sie müssen dann eine dazugehörige Bestätigung des „Bundesinstitutes für Berufsbildung“ BiBB vorlegen
Ausnahme II: Wenn Sie bereits über einen Teilanerkennungsbescheid bzw. Defizitbescheid (siehe unten) verfügen, müssen Sie keinen ZAB-Bescheid vorlegen.
Während Ihres Aufenthalts in Deutschland muss Ihr Lebensunterhalt gesichert sein. Folgende Nachweise sind möglich:
- Sperrkonto mit einem monatlichen Guthaben von 1091 € für die Dauer des geplanten Aufenthalts. Weitere Informationen zum Sperrkonto finden Sie hier.
- Förmliche Verpflichtungserklärung eines Sponsors in Deutschland. Die Verpflichtungserklärung muss bei der Ausländerbehörde am Wohnort des Sponsors abgegeben werden und den Aufenthaltszweck „Arbeitsplatzsuche“ klar erkennen lassen. Akzeptiert werden nur Verpflichtungserklärungen mit dem Vermerk „Bonität nachgewiesen“.
- Falls Sie schon eine konkrete Nebenbeschäftigung in Deutschland in Aussicht haben, können Sie dies durch einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsangebot nachweisen, aus dem die wöchentlichen Arbeitszeiten und der monatliche Verdienst hervorgehen.
privater Krankenversicherungsschutz ab dem Tag der Einreise mit Geltung im gesamten Schengen-Raum, Mindestdeckungssumme 30.000 €, gültig für den gesamten Gültigkeitszeitraum der Chancenkarte
Bescheid der zuständigen Landesbehörde oder Industrie- und Handelskammer, der Hinweise auf wesentliche Unterschiede zur deutschen Ausbildung und die notwendigen Anpassungsmaßnahmen enthält.
Sie müssen entweder über Deutschkenntnisse auf Niveau A1 oder besser verfügen oder über sehr gute Englischkenntnisse von mindestens Niveau B2. Je besser Ihre Sprachkenntnisse sind, umso mehr Punkte sammeln Sie.
Alternativ oder zusätzlich zu Deutschkenntnissen können Sie sehr gute Englischkenntnisse (ab Niveau B2) nachweisen. Für den Nachweis von Englischkenntnissen werden IELTS und TOEFL-Zertifikate akzeptiert.
Hinweise zu den Sprachzertifikaten finden Sie im Reiter Allgemeine Informationen der jeweiligen Visumkategorie.
Für Berufserfahrung, die Sie nach Abschluss Ihres Studiums oder Ihrer Berufsausbildung erworben haben, sammeln Sie ebenfalls Punkte.
Die Berufserfahrung muss in einem Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung bzw. Ihrem Hochschulabschluss stehen. Erfahrung aus Hilfstätigkeiten wird nicht berücksichtigt.
Zum Nachweis legen Sie bitte entsprechende Arbeitszeugnisse oder Arbeitgeberbestätigungen vor. Aus den Nachweisen muss ersichtlich sein, welche Tätigkeiten Sie konkret ausgeübt haben.
Wenn Sie innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens sechs Monate in Deutschland verbracht haben (z.B. im Rahmen eines Studiums oder Au-Pair-Aufenthalts), erhalten Sie dafür einen Punkt.
Als Nachweis können Sie den Pass mit dem entsprechenden Visum und Einreisestempeln vorlegen. Alternativ oder zusätzlich können Sie weitere Belege wie Miet- oder Arbeitsverträge, Immatrikulationsnachweise usw. vorlegen.
Besuchsaufenthalte oder touristische Aufenthalte werden nicht angerechnet. Aufenthaltszeiten bei einem abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrag werden ebenfalls nicht angerechnet.
Wenn Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin für eine Chancenkarte als Fachkraft Jobsuche für anerkannte Fachkräfte (Chancenkarte) oder ebenfalls für eine Chancenkarte nach Punkten qualifiziert ist, und Sie gemeinsam beantragen, sammeln Sie damit ebenfalls einen Punkt.
Als Nachweis legen Sie bitte Ihre Heiratsurkunde sowie eine Passkopie Ihres Ehepartners oder Ihrer Ehepartnerin vor.
Marokkanische Urkunden müssen vorab legalisiert werden, zur Legalisation siehe Legalisation marokkanischer Urkunden
Weitere Informationen
Die Angaben auf dieser Webseite (insbesondere zu Visa- und Passangelegenheiten) basieren auf den der Botschaft zum Zeitpunkt der Abfassung vorliegenden Informationen. Die Angaben sind unverbindlich und ohne Gewähr. Es wird zudem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben.